Stadt Forchheim: Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „Rettet die Bienen!“ liegt ab Freitag aus

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!“ (Kurzbezeichnung „Rettet die Bienen!“)
(Eintragungsfrist vom 31. Januar bis 13. Februar 2019)

Die Stadt Forchheim teilt mit, dass das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Rettet die Bienen!“ der Stadt Forchheim am Freitag, den 11. Januar 2019, Montag, den 14. Januar 2019, und Dienstag, den 15. Januar 2019 während der Dienststunden (Montag – Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 – 17:30 Uhr durchgehend) im Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5, 91301 Forchheim, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten wird.

Das Einwohnermeldeamt ist behindertengerecht erreichbar über den rückwärtigen (Behinderten-)Eingang von der St.-Martin-Straße aus (gegenüber dem Nordportal der St.-Martins-Kirche und neben der öffentlichen Toilette). Dieser Eingang kann auch genutzt werden, wenn die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis außerhalb der Parteiverkehrszeiten des Einwohnermeldeamtes (am Montag und Dienstag nachmittags) gewünscht wird. Bei geschlossener Tür bitte die links neben der Tür angebrachte Klingel benutzen.

Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Freitag, den 11. Januar 2019, bis spätestens Dienstag, den 15. Januar 2019, schriftlich Einspruch einlegen.

Am Freitag, den 11. Januar 2019, Montag, den 14. Januar 2019, und Dienstag, den 15. Januar 2019, kann der Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5, 91301 Forchheim, eingelegt werden.

Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu versichern. Eine briefliche Eintragung ist nicht möglich.

Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist, nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist und a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 10.

Januar 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 15. Januar 2019) versäumt hat, b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist, c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Eintragungsschein kann bis zum 13.02.2019, 16.00 Uhr im Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5, 91301 Forchheim schriftlich (auch per Telefax an 09191/714-388 oder E-Mail an wahlamt@forchheim.de) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 13.02.2019, 16.00 Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person persönlich oder durch nahe Familienangehörige abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einem amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie die Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen wollen (Art.69 Abs.3 Satz3 Landeswahlgesetz, siehe oben), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens.