Mündliche Berufungsverhandlung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München – Kreisumlagebescheid Landkreis Forchheim

Nachdem das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom Oktober 2017 den Umlagebescheid, mit dem der Landkreis Forchheim von der Stadt eine Kreisumlage in Höhe von 14,2 Mio. Euro erhoben hat, als fehlerhaft aufgehoben hat, fand nun die Verhandlung über die vom Landkreis eingelegte Berufung statt.

In der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in München hat das Gericht recht deutlich seine vorläufige Rechtsauffassung geäußert. Zu einer Entscheidung ist es noch nicht gekommen. Das Gericht wird jedoch in den nächsten zwei Wochen einen Vergleichsvorschlag übermitteln.

Im wirtschaftlichen Ergebnis wird es wahrscheinlich bei der bisherigen Kreisumlage für das Jahr 2014 weitestgehend bleiben können. Zwar hat das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth bestätigt, das der Umlagebescheid für die Stadt Forchheim mit einer Kreisumlage von 14,2 Mio. Euro und die Haushaltssatzung des Landkreises fehlerhaft sind. Der Landkreis müsse den Finanzbedarf der Gemeinden strukturiert ermitteln. Bei der Frage, wie diese Ermittlung auszugestalten ist, setzt der VGH jedoch andere Akzente. Ein formalisiertes Anhörungsverfahren sieht er nicht als zwingend an.

Auf der anderen Seite könne der Landkreis den Fehler aber durch den Neuerlass einer Haushaltssatzung beheben. Dabei sei es auch möglich, wieder den alten Umlagesatz vorzusehen. Das würde zu dem Ergebnis führen, dass es letztendlich beitragsmäßig bei der bisherigen Kreisumlage verbliebe.

Vergleichsvorschlag

Das Gericht thematisierte auch die außergewöhnlichen hohen Verfahrenskosten und kündigte deshalb einen Vergleichsvorschlag an. Dieser hat zum wesentlichen Inhalt, dass die Stadt ihre Klage zurücknimmt und eine Zahlung von 350.000 Euro vom Landkreis erhält. Diesen Betrag hatte die Stadt Forchheim ursprünglich als wirtschaftliches Interesse genannt und erst in der damaligen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Bayreuth kam ein höherer Wert ins Gespräch.

Im Übrigen äußerte das Gericht recht unmissverständlich, dass die von der Stadt geltend gemachten materiell-rechtlichen Rügen sowohl einer rechtlichen Überprüfung kaum zugänglich sind, als auch nicht berechtigt.

Weiteres Vorgehen

Es liegt nun am Stadtrat und am Kreistag, über den Vergleichsvorschlag zu entscheiden. Die Stadtvertreter hatten jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Vergleichsbereitschaft beteuert.

Stellungnahme Bayerischer Landkreistag

Die im Rechtsstreit erörterten Rechtsfragen besitzen Bedeutung für alle Landkreise und auch die Bezirke in Bayern, sodass Forchheim hier Rechtsgeschichte schreibt. Die allgemein gültigen Gesichtspunkte würdigt ein Rundschreiben des Bayerischen Landkreistages an alle Landräte in Bayern. Aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung lassen sich aber aus Sicht des Bay. Landkreistages interessante Ansatzpunkte entnehmen:

1. Dem Senat war wichtig, dass der Kreistag vor der Entscheidung über die Haushaltssatzung die nötigen Informationen über die Finanzlage der umlagepflichtigen Gemeinden (über die Umlagekraft hinaus) hat. Dies muss aus den Unterlagen zum Haushaltserlass ersichtlich sein.

2. Auf welche Weise die Informationen beschafft werden, erschien zweitrangig. Der Senat hat ausdrücklich die Möglichkeit angesprochen, dass diese Informationen aus allgemeinen Quellen, auch aus der Quelle der staatlichen Rechtsaufsicht oder der staatlichen Rechnungsprüfung stammen können. Dass der Landrat als staatlicher Behördenleiter diese Informationen in seiner Person bereits hat, genüge aber nicht. Auch müssen die Informationen individuell für jede einzelne Gemeinde zur Verfügung stehen. Damit erscheint eine individuelle Anhörung aller Gemeinden nicht zwingend erforderlich, bleibt aber als eine Möglichkeit der Informationsbeschaffung. „Kollektive Anhörungen“, etwa im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung sieht der Senat ebenfalls als nicht ausreichend an.

3. Materiell hat der Senat zu verstehen gegeben, dass die Gemeinden keine „Aufsicht“ über das Haushaltsgebaren der Landkreise ausüben können. Politische Äußerungen und Wunschvorstellungen seien demnach nicht entscheidend. Der Senat sieht keine Kontrollpflicht des Gerichts, jeden Haushaltsansatz auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Im konkreten Fall deutete er an, dass trotz Nichtigkeit der Haushaltssatzung aus formalen Gründen diese nachträglich in korrekter Form und (aller Wahrscheinlichkeit nach auch mit gleich hohem Umlagesatz) neu erlassen werden kann.

Für die anstehenden Haushaltsberatungen empfiehlt der Landkreistag den bayerischen Landkreisen, in die Unterlagen für den Kreistag vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung eine individualisierte Aufstellung der Finanzlage der Gemeinden aufzunehmen, diese mit dem Finanzbedarf des Landkreises abzuwägen und die Beratung darüber zu dokumentieren.