ZBFS in Bayreuth informiert: Soziale Entschädigung durch Sonderbetreuer

50 Jahre Sonderbetreuer – zuerst für Opfer des Zweiten Weltkriegs, heute für Opfer von Gewalttaten

Im Jahr 1968 haben die bayerischen Versorgungsämter erstmals Sonderbetreuer eingesetzt. Ihre Aufgabe war es, ältere und schwer betroffene Kriegsbeschädigte zu betreuen – unkompliziert und bürgernah.

Die Sonderbetreuerinnen und Sonderbetreuer haben auch heute noch eine Schlüsselrolle in der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth. Die Qualität ihrer Arbeit ist jetzt eine völlig andere. Aktuell kümmern sich 14 Sonderbetreuerinnen und –betreuer in Bayern um die Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Vor 50 Jahren hatten die Sonderbetreuer blinde, hirnbeschädigte, amputierte oder vergleichbar schwerstbehinderte Menschen intensiv zu beraten und für sie zu sorgen. Ziel war es, die Leistung des Versorgungsrechts oder orthopädischer Möglichkeiten für die Kriegsbeschädigten optimal auszuschöpfen.

Heute sind Sonderbetreuer überwiegend Ansprechpartnerin und –partner für die Opfer von Gewalttaten wie des sexuellen Missbrauchs, schwerer Körperverletzung oder der Ermordung naher Angehöriger.

„Wichtig sind sie, damals wie heute“, betont Dr. Norbert Kollmer, Präsident des ZBFS. „Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind besonders geschult. Sie müssen mit den Opfern sprechen und unmittelbar helfen, auch bei ihnen zu Hause.“ Die Sonderbetreuerinnen und Sonderbetreuer unterstützen die oft traumatisierten Menschen dabei, überhaupt einen Antrag zu stellen und füllen notwendige Formulare dann auch mit aus. Sie beraten und zeigen Wege auch zu anderen Angeboten der Opferhilfe – und sie hören den Menschen zu.

„Es sind die Menschen, die uns bewegen“, sagen die Sonderbetreuer des ZBFS übereinstimmend. Ihre Arbeit ist ‚besonders‘. Ein beachtlicher Teil ihrer Tätigkeit spielt sich nicht hinter dem Schreibtisch ab, sondern in den Wohnzimmern und Küchen der betroffenen Menschen.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat Anspruch auf Soziale Entschädigung, wer Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat.