Veterinäramt am Landratsamt Bayreuth zum Thema „Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest) bei Geflügel“
Aufgrund der aktuellen Ausbrüche der Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest) bei Geflügel in Belgien weist das Veterinäramt am Landratsamt Bayreuth auf Folgendes hin:
- Besitzer (auch Hobbyhalter!) von Hühnern oder Truthühnern (Puten) sind verpflichtet, alle ihre Tiere gegen die Newcastle-Krankheit durch den Tierarzt impfen zu lassen.
- Die Newcastle-Krankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei Hühnervögeln schwere Verluste verursacht. Der Erreger ist das aviäre Paramyxovirus. Neben spontanen Todesfällen können folgende Symptome auftreten: Legeleistungsabfall, Depression, Ödeme an Kopf und Kehllappen, respiratorische Störungen, Durchfall und neuronale Störungen.
- Eine korrekt durchgeführte Impfung mit Grundimmunisierung und Wiederholungsimpfung bietet einen Schutz gegen die Newcastle-Krankheit.
- Die Übertragung kann direkt oder indirekt erfolgen. Infizierte Tiere scheiden das Virus über Kot, den Luftweg und Sekrete aus. Durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier breitet sich das Virus sehr schnell aus. Die indirekte Übertragung des Virus kann über Mist, Fahrzeuge, Futter, Transportkisten oder auch Personen erfolgen. Eine Übertragung durch Ratten und weitere Schädlinge ist ebenfalls möglich.
- Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
- Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 ist hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
- Gemäß § 26 – Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) haben Halter (auch Hobbyhalter) von Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel die Tierhaltung der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen.
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