Datenschutzrichtlinie: Auslegung im Sinne des Handwerks
HWK-Nachfrage beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht bezüglich der Voraussetzungen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB)
In welchen Fällen müssen Betriebe einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen? Diese Frage sorgt aktuell für Verunsicherung bei den Unternehmern des Handwerks, da zu den zugrunde liegenden Bestimmungen der ab 25. Mai in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung unterschiedliche Auslegungen veröffentlicht werden. Hans-Karl Bauer, Jurist und behördlicher Datenschutzbeauftragter der HWK für Oberfranken, hat dazu nun noch einmal bei der für Datenschutz zuständigen Rechtsaufischt nachgehakt. „Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertritt eine Auslegung ganz im Sinne des Handwerks.“ Das wesentliche Entscheidungskriterium ist, ob ein Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist.
Die HWK für Oberfranken hat Anfang März in zwei großen Veranstaltungen über die wichtigsten Bestimmungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) informiert. „Dabei und auch im Nachgang haben uns viele Betriebe darauf aufmerksam gemacht, dass immer wieder unterschiedlich zu den Bestimmungen rund um die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) berichtet wird. Die Verunsicherung, was stimmt, was nicht und was zu tun ist, ist entsprechend groß“, erklärt Bauer. Daher hat der Datenschutzbeauftragte der HWK für Oberfranken bei der Aufsichtsbehörde nachgehakt. „Diese vertritt eine Auffassung, die gerade den kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks zugutekommt.“
Das bedeutet konkret: Auch wenn es im neuen Bundesdatenschutzgesetz heißt, in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden ist, gibt es Handlungsspielraum. Bauer verdeutlicht dies an einem anschaulichen Beispiel. „Die Ausgangslage ist folgende: Ein Handwerker hat 21 Mitarbeiter, drei davon im Büro, die an Datenverarbeitungsanlagen arbeiten, und 18 Monteure, die auf Baustellen unterwegs sind.“ Nun gibt es zum Beispiel zwei mögliche, unterschiedliche Szenarien. Im ersten rufen die Monteure mittels Laptop im Firmenwagen Kundendaten auf. Im zweiten erhalten die Monteure ausschließlich Papierausdrucke, auf dem die Daten des jeweiligen Kunden stehen. „Datenschutzrechtlich können beide Szenarien gleich bewertet werden“, macht der HWK-Jurist deutlich. „In beiden Fällen müsste der Betrieb keinen Datenschutzbeauftragten bestellen.“
Erheblicher oder untergeordneter Umgang?
Denn, so heißt es in der Begründung von Wolfgang Wörrlein vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, „wir vertreten die Auffassung, dass ständig bedeutet, dass eine Person einen erheblichen Teil ihrer Arbeit mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein muss“. Dies sei zum Beispiel bei Mitarbeitern der Personalverwaltung, des Marketings oder der Kundenbetreuung der Fall. Beschäftigte, die in erster Linie mit anderen (z.B. technischen) Aufgaben betraut sind und nur völlig untergeordnet mit den personenbezogenen Daten umgehen, sind nicht zu berücksichtigen. „Nicht zu zählen sind damit insbesondere Monteure oder Arbeiter an Produktionslinien etc., die nur gelegentlich bzw. vereinzelt personenbezogene Daten verwenden oder damit in Berührung kommen“.
Neueste Kommentare