Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Brigitte Glos

Brigitte Glos

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2018 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2018 das Bearbeitungsprogramm IW-Elan auf CD-ROM. Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, wie auch in Schriftform. Es kann auch unter http://www.iw-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit, die Anzeigevordrucke zu bestellen.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie die, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de anzufordern.

„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, betont Brigitte Glos, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bamberg-Coburg. „Heutzutage gibt es viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe. Sie sind für Betriebe wertvolle, leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter“, so Glos weiter.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter Tel. 0800/4 5555 00 an ihre Agentur für Arbeit wenden.