Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen: Sperrbezirk um Speichersdorf

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Festlegung eines Sperrbezirks im Landkreis Bayreuth wegen des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut

Das Landratsamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Das in der beigefügten Karte eingezeichnete Gebiet wird aufgrund des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbraut im Gemeindegebiet Speichersdorf und in Teilbereichen des Gemeindegebiets Kirchenpingarten, Ortsteile Tressau und Zengerslohe zum Sperrbezirk erklärt.
    Übersichtskarte Sperrbezirk Speichersdorf zum Herunterladen (PDF, 1MB)
  2. Für den gesamten Sperrbezirk gelten folgende Maßnahmen:
    1. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände dem Landratsamts Bayreuth, Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz‚ Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, anzuzeigen.
    2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
      Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
    3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
    4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfäIle‚ Wachs, Honig, Futtervorräte‚ Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
    6. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht der Landkreis Bayreuth verschlossen zu ‚ halten.
  3. Das Landratsamt Bayreuth kann Ausnahmen von den o.g. Maßnahmen der Ziff. 2.1 bis 2.6 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
  4. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VerwaItungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den – Landkreis Bayreuth in Kraft.

Bayreuth, 19.05.2017
Dr. Liebau
Regierungsrätin