Stadtverwaltung Bayreuth informiert: Tanz- und Sportveranstaltungen in der Karwoche

Gründonnerstag, 13. April, Karfreitag, 14. April, und Karsamstag, 15. April gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannte „stille Tage“. An diesen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen sowie der Betrieb von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten. Sportveranstaltungen sind am Gründonnerstag und Karsamstag erlaubt, nicht jedoch am Karfreitag. Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb auch musikalische Darbietungen aller Art verboten.

Für Veranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlicher Vergnügungsstätten gilt diese Beschränkung von Gründonnerstag, 2 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr.

Für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag gelten die Beschränkungen des Feiertagsgesetzes für Sonn- und Feiertage. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu stören, sind verboten. Befreiungen kann die Stadt Bayreuth nur aus wichtigen Gründen erteilen, für den Karfreitag sind sie nicht möglich. Für nähere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung (Telefon: 0921 251384; Fax: 0921 251770) zur Verfügung.