Stadt Bayreuth: Feiertagsregelungen im November

Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag: Welche Veranstaltungen sind möglich, welche verboten

Die Feiertage Tage „Allerheiligen“ am Dienstag, 1. November, „Volkstrauertag“ am Sonntag, 13. November, und „Totensonntag“ am Sonntag, 20. November, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannte „stille Tage“. An diesen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen, wie beispielsweise Spielhallen. Sportveranstaltungen sind erlaubt.

Der Schutz der „stillen Tage“ beginnt um 2 Uhr und endet um 24 Uhr. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, sind in dieser Zeit verboten. Befreiungen hiervon kann die Stadt Bayreuth nur aus wichtigen Gründen erteilen.

Schutz des Buß- und Bettages

Auch der Buß- und Bettag, Mittwoch, 16. November, gilt als „stiller Tag“. Für ihn gelten die gleichen Einschränkungen wie für „Allerheiligen“, „Volkstrauertag“ und „Totensonntag“. Außerdem sind am Buß- und Bettag keine Sportveranstaltungen erlaubt. Darüber hinaus wird der Buß- und Bettag wie folgt gesetzlich geschützt:

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr ist jeglicher vermeidbare Lärm in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten, soweit er den Gottesdienst stört. Eine Befreiung hiervon kann die Stadt im Einzelfall nur aus wichtigen Gründen erteilen.

Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.