LBG und BBV laden ein: Sicherheit für Maschinengemeinschaften

Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Franken und Oberbayern, und der Bayerische Bauernverband (BBV) laden ein zur Informationsveranstaltung „Sichere Maschinen – Sicherheit für Maschinengemeinschaften“ am 24. November 2010, ab 9.00 Uhr, im Feuerwehrhaus von Scheßlitz/Ortsteil Neudorf. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldungen nimmt die  BBV-Geschäftsstelle unter der 0951/ 965 171 29 entgegen.

Die Referenten geben einen Überblick über das Unfallgeschehen in der Land- und Forstwirtschaft, sie informieren über die verschiedenen Arten von Maschinengemeinschaften, geben einen kurzen Einblick in das Haftungsrecht sowie in die Aufgaben des Maschinenwartes. Im Praxisteil werden Maschinen wie Sägespaltautomat oder Seilwinden auf Ihre Sicherheit hin bewertet und die LBG-Mitarbeiter beraten, worauf beim Kauf und beim Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen geachtet werden muss, damit Unfälle bereits im Vorfeld vermieden werden können.

Maschinengemeinschaften – klare Regeln sorgen für Rechtssicherheit

Moderne landwirtschaftliche Maschinen sind teuer, ihre Unterbringung erfordert Platz und die regelmäßige Wartung und Pflege kostet Geld, Zeit und erfordert Sachverstand. Vor allem dann, wenn man Maschinen, wie etwa Seilwinden, Holzspalter oder Sägespaltautomaten, nur selten braucht, lohnt sich eine gemeinschaftliche Anschaffung. Entschließt man sich dazu, muss man sich auch über Haftungsfragen bei einem Unfall mit der Maschine Gedanken machen. Was nur wenige wissen: In der Maschinengemeinschaft haftet unter Umständen jedes Mitglied voll, sofern nicht im Vorfeld Abmachungen getroffen wurden. Hier einige Tipps für Maschinengemeinschaften, wie das Haftungsrisiko minimiert werden kann.

Wahl der Rechtsform

Der Haftungsumfang ist – je nach der Rechtsform der Gesellschaft – unterschiedlich. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beispielsweise haften die Gesellschafter – im Gegensatz zur Gemeinschaft und der Genossenschaft – unter Umständen in voller Höhe und gegebenenfalls mit ihrem Privatvermögen! Dies gilt es besonders zu bedenken, wenn eine Maschine auch von außenstehenden Personen benutzt wird. Bei Genossenschaften sollte im Statut die Nachschusspflicht in Bezug auf Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.

Haftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht zuständig. Personenvereinigungen sollten eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen. Schäden und Ansprüche Dritter sind versicherbar. Leider unversichert bleiben – obwohl in der Praxis das Hauptproblem – aber die Ansprüche der Gesellschafter untereinander. Die Maschine selbst ist zum Beispiel gegen Beschädigung versicherbar.

Bestellung eines Maschinenwartes

Vorstand bzw. Gesellschafter tun gut daran, zur eigenen rechtlichen Absicherung einen Maschinenwart zu bestellen und ihn einzuweisen, der unter anderem die Funktion und die Sicherheit der Gemeinschaftsmaschinen im Auge behält. Bei der Bestellung und Überwachung des Maschinenwartes empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, in der insbesondere dessen Pflichten und Befugnisse genau geregelt sind.

Übergabeprotokoll

Bei Rück- und Weitergabe einer Maschine sollte ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt werden – unter Beteiligung des Maschinenwartes, des Vorbenutzers und des Entleihers. Darin sollten Zustand und Mängel genau fest gehalten sein.

Haftungsbeschränkungen

Eine individuelle vertragliche Begrenzung der Haftung untereinander und besonders im Verhältnis zu Dritten sollte mangels einer Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) vereinbart werden. Betragsmäßige Beschränkungen sind unwirksam! Der Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit muss – um wirksam zu sein – ausdrücklich vereinbart werden.

Mängel – was nun?

Sämtliche Beteiligte sind verpflichtet, festgestellte gravierende Mängel unverzüglich dem Maschinenwart oder Vorstand und – soweit möglich – dem Entleiher anzuzeigen. Die Mängel müssen umgehend beseitigt werden, gegebenenfalls ist auf die Stilllegung der Maschine hinzuwirken. Eine Dokumentation wird auch hier empfohlen. Andernfalls besteht bei Unfällen die Möglichkeit der Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit. Maschinenwart und Vorstand obliegen gesteigerte Handlungsverpflichtungen. Schuldhaftes Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstands, des Maschinenwarts (zum Beispiel Verbot der Benutzung eines Holzspalters) kann eventuelle Ansprüche des Betreibers gegen diese ausschließen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich unbedingt individuell von einer hierzu autorisierten Person (zum Beispiel einem Anwalt) beraten!

Unser Service: Die LBG bietet Maschinengemeinschaften ein Maschinenbegleitbuch zum kostenlosen Herunterladen aus dem Internet an. Gehen Sie einfach auf www.fob.lsv.de und tragen sie bei „Suchbegriff“ das Wort Maschinenbegleitbuch ein.