Stadt Bayreuth informiert: Tanz- und Sportveranstaltungen in der Karwoche

Gründonnerstag, 24. März, Karfreitag, 25. März, und Karsamstag, 26. März, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannte „Stille Tage“. An diesen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen. Dies gilt auch für den Betrieb von Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten. Sportveranstaltungen sind am Gründonnerstag und Karsamstag erlaubt, nicht jedoch am Karfreitag. Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen aller Art verboten.

Für Veranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten gilt die Beschränkung von Gründonnerstag 2 Uhr früh bis Karsamstag 24 Uhr.

An Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Befreiungen kann die Stadt Bayreuth nur aus wichtigen Gründen erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. Für nähere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes, Telefon 0921 25 1384, Fax 0921 25 1770, zur Verfügung.