Landratsamt Forchheim: Hinweise zur Pflege von Hecken und Bäumen

Umfangreiche Pflegemaßnahmen sind nur bis Ende Februar zulässig

Hecken sind wertvolle Landschaftselemente. Sie gliedern die Landschaft und verleihen ihr die Kleinteiligkeit, die wir an unserer Heimat so sehr schätzen. Sie bieten Windschutz, verhindern Bodenerosion und bieten Tieren Lebensraum. Die Untere Naturschutzbehörde weist daher auf gesetzliche Einschränkungen bei der Pflege von Hecken und Bäumen hin.

Die ökologische Bedeutung der Hecken liegt vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Durch ihre lineare Ausdehnung eignen sie sich auch hervorragend für den Biotopverbund. Der Wert der Hecken wird durch die Zusammensetzung aus standortgerechten, einheimischen Gehölzen weiter erhöht.

Die Naturschutzgesetze enthalten zum Schutz von Bäumen und Hecken mehrere Vorschriften. Verboten ist es insbesondere, Bäume außerhalb von Wald und Hausgärten, Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Während dieses Zeitraumes sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen. Aber auch bei der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind die Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten.

Umfangreiche Pflegemaßnahmen sind daher nur bis Ende Februar 2016 zulässig.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die vollständige Beseitigung von Hecken ganzjährig nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Landratsamtes Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, erlaubt ist.

Neben den genannten Regelungen gelten allgemeine Bestimmungen zum Schutz wild lebender Arten. Bäume und Hecken, die aktuell Lebensstätten von Tieren sind, dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Konflikte mit dem Naturschutzrecht lassen sich durch eine entsprechende Planung (z. B. Durchführung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit) in der Regel vermeiden.

Neben dem Naturschutzrecht sind etwaige Baumschutzverordnungen der Städte und Gemeinden sowie verbindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen zu beachten.

Über diese wesentlichen Vorgaben hinaus gibt es eine Reihe von speziellen Vorschriften. Die untere Naturschutzbehörde steht für Fragen gerne zur Verfügung (Tel. 09191/86-4200 oder 09191/86-4202).