Obere Königstraße: Bamberger FDP will Radweg wieder im Gegenverkehr ausweisen
In einem Antrag an OB Andreas Starke spricht sich FDP-Stadtrat Martin Pöhner dafür aus, die Radwegeverbindung Kettenbrücke – Obere Königstraße – Letzengasse wieder im Gegenverkehr auszuweisen.
„Die aktuelle Ausschilderung auf diesem wichtigen Stadtauswärtsweg für Radfahrer ist fernab jeder Realität“, kritisiert der FDP-Stadtrat. „Hier korrekt zu fahren, nämlich von der Kettenbrücke kommend rechts in die Obere Königsstraße auf der Autofahrbahn einzubiegen und dann sofort wieder links in die Letzengasse abzubiegen ist viel zu gefährlich“, so Pöhner. Da seien auf kurz oder lang Unfälle vorprogrammiert. „Obendrein nehmen nahezu alle Radfahrer den Radweg auf der linken Seite und benützen ihn weiterhin im Gegenverkehr, wie es jahrelang ausgeschildert war und erfolgreich praktiziert wurde“, erläutert Pöhner weiter.
Der FDP-Stadtrat beantragt deshalb, den Radweg auf der Seite des Stadtmarketings auf dem kurzen Stück von der Kettenbrückstraße bis zur Letzengasse wieder im Gegenverkehr auszuweisen. „Das ist im Vergleich zur derzeitigen Lösung weitaus sicherer und fahradfahrerfreundlicher“. Dass man vor geraumer Zeit den Gegenverkehr auf dem Radweg aufgehoben hat, bezeichnet Pöhner als “bürokratischen Schildbürgerstreich fernab der Realität“.
Darüber hinaus sollen die Radfahrer aber auch weiterhin die Straße benützen können, wenn sie das wollen. Eine Benützungspflicht soll mit dem wieder im Gegenverkehr ausgewiesenen Radweg auf der östlichen Straßenseite nicht verbunden werden, so der FDP-Stadtrat in seinem Antrag abschließend.
Herr Pöhner täte gut daran, sich zunächst fachkundig zu machen, bevor er einen Antrag einbringt. Leider ist das in der Bamberger Kommunalpolitik (nicht nur) bei fahrradbezogenen Themen nicht üblich – selbst die Verkehrsbehörden ignorieren die entsprechenden Regelwerke und Vorschriften nahezu durchgehend.
Neu erstellte bzw. ausgewiesene oder erheblich umgebaute Radwege im Zweirichtungsverkehr müssen nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, aktuelle Fassung von 2010, eine Fahrwegbreite von 3,0 m sowie seitliche Sicherheitsräume von 0,25 m zu Hindernissen und Fußverkehr sowie 0,75 m zu fließendem oder ruhendem Kraftfahrzeugverkehr aufweisen. In unvermeidlichen Engstellen darf, wenn Verkehrssicherheit und -stärke es zulassen, die Fahrwegbreite bis auf 2,5 m oder (!) der Abstand zum Kraftfahrzeugverkehr bis auf 0,5 m reduziert werden – allerdings nicht beides zugleich.
Ungeachtet der baulichen Seitenräume haben Radfahrer zu Fußgängern – je nach den Umständen des Einzelfalls – einen deutlich höheren Abstand (auch 40 cm können der Rechtsprechung zu Folge zu wenig sein) sowie zu abgestellten Kraftfahrzeugen je nach deren Türbreite 0,8 bis 1,5 m Distanz einzuhalten. Das schränkt die verfügbare Fahrwegbreite deutlich ein. Überdies wird der Radweg immer wieder ungeahndet als Abstellfläche für Mülltonnen, Sperrmüll, Altpapier, diverses Ladegut und anderes mißbraucht.
Fahrende Kraftfahrzeuge müssen mindestens 1,5 m Seitenabstand zu den Radlern belassen – das gilt auch, wenn diese einen Sonderweg benutzen, was beispielsweise die rechtswidrig angeordnete Radwegbenutzungspflicht in der Zollnerunterführung ad absurdum führt.
Links der Fahrbahn geführte Radwege sollen auf Grund ihres hohen Gefahrenpotentials grundsätzlich nicht angeordnet werden, ist der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zu entnehmen. Gibt es sie ausnahmsweise doch, benötigen sie zwingend sichere Möglichkeiten zur Fahrbahnquerung an Beginn und Ende sowie Blendschutz gegenüber dem asymmetrischen Abblendlicht der entgegenkommenden Kraftfahrzeuge. All dies ist auf der Oberen Königsstraße nicht gegeben – vielmehr stellt das Ende in Höhe der Letzengasse eine erhebliche Gefahrenstelle dar, die durch das Sichthindernis Pflanzcontainer noch verschärft wird.
Wenngleich die baulichen Anforderungen benutzungspflichtige Radwege betreffen, haben sie selbstverständlich auch Bedeutung für nicht benutzungspflichtige. Denn sie beruhen auf den Notwendigkeiten der Verkehrssicherheit. Nach Vorgabe des Innen- und Verkehrsministeriums, Oberste Baubehörde, „sollen nicht benutzungspflichtige Radwege die gleichen Qualitätskriterien hinsichtlich Breite, Oberflächengestaltung und Sicherheit in Knotenpunkten erfüllen – sie sind keine Radwege ‚2. Klasse‘!“ (Radverkehrshandbuch Radlland Bayern, Mai 2011).
Nach Aussagen der Versicherungswirtschaft tragen nicht regelkonform gestaltete Radverkehrsanlagen erheblich zum Unfallgeschehen bei.
Nach links von der Fahrbahn der Oberen Königsstraße in die Letzengasse abbiegende Radfahrer sind, soweit sie selbst sich vorschriftsgemäß verhalten (Schulterblicke, deutliches Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung, berechenbares Einordnen), nur durch regelwidrig handelnde Kraftfahrer, die eben dies nicht dulden wollen bzw. zu schnell unterwegs sind, gefährdet. Hier sind Verkehrserziehung, Fahrausbildung, Überwachung und Ahndung gefragt, nicht aber (angeordnete oder subtil veranlaßte) Verdrängung des Radverkehrs von der Fahrbahn.
Zudem haben Radfahrer, die sich dieses „direkte Linksabbiegen“ nicht zutrauen, gemäß StVO die Möglichkeit, es indirekt zu tun: rechts bleiben bis in Höhe der Letzengasse und eine Verkehrslücke zur Fahrbahnquerung nutzen. Alternativ können sie auch bis zur Luitpoldstraße vorfahren, dort (zu Fuß oder ebenfalls durch indirektes Abbiegen) signalgesichert die Straße überqueren und das kurze Stück zurückfahren. Das mag ein wenig umständlicher sein, beinhaltet aber weniger Risiken als die Freigabe des Radwegs für Zweirichtungsverkehr.