Gewerblicher Bootsverkehr auf der Wiesent am 28. 10. vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth
Die drei Vermietungsbetriebe sind gleich zu behandeln
Für das gewerbliche Vermieten von Kanus an der Wiesent hatte das Landratsamt Forchheim drei örtlichen Betrieben eine Genehmigung erteilt. Drei Fischereiberechtigte hatten dagegen geklagt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hatte darauf hin im September 2009 die erteilten Genehmigungen für den Bereich der klagenden Fischereiberechtigten aufgehoben. Grund hierfür war, dass die Auswirkungen des Bootsverkehrs auf die Fische und auf die Ausübung der Fischerei in dem Verfahren nicht ausreichend überprüft worden waren. Das Landratsamt ist darauf hin wieder in das Verwaltungsverfahren eingetreten. Zu einer Beauftragung eines Gutachtens ist es aber noch nicht gekommen.
Einer der drei Fischereiberechtigten verklagte nun das Landratsamt. Er beantragte ursprünglich, dass das Landratsamt verpflichtet werde, den drei Betrieben die Ausübung der gewerblichen Schifffahrt auf der Wiesent zu untersagen. In der mündlichen Verhandlung nahm der Rechtsanwalt des Klägers zwei der gegen die drei Firmen gerichteten Klagen zurück. Das Gericht hatte vorher deutlich gemacht, dass das Vorgehen des Landratsamtes in dem wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren den rechtlichen Anforderungen genügt. Zurzeit könne ein Einschreiten des Landratsamts gegen zwei der drei Betriebe nicht verlangt werden.
Der Fall des dritten Betriebes ist anders gelagert. Während bisher das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass auch der dritte Vermietungsbetrieb genehmigungspflichtig ist, hatte das Umweltministerium in einer Stellungnahme geäußert, dass dieser Betrieb nicht genehmigungspflichtig sei, weil er mehr als 60 m von der Wiesent entfernt sei. Das Landratsamt hat darauf hin seine weiteren Prüfungen hinsichtlich dieses Betriebes eingestellt. Der Rechtsanwalt des Klägers beantragte dann in der mündlichen Verhandlung, dass das Landratsamt verpflichtet werde einen Genehmigungsantrag für diesen Betrieb zu fordern, da seine Vermietungstätigkeit genehmigungsbedürftig sei. Das Verwaltungsgericht gab nun dieser Klage statt. Für die Genehmigungspflicht ist nach der Entscheidung des Gerichts nicht die Lage im 60 m Bereich maßgeblich, sondern die enge Beziehung zum Gewässer. Das Urteil hat, wenn es rechtskräftig wird, zur Folge, dass nun alle drei Betriebe wieder gleich behandelt werden müssen.
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