Änderungen bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
Der Fachbereich Straßenverkehr des Landratsamtes Bamberg teilt mit, dass Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015 nur noch zugeteilt werden, wenn
- das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist (Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder / und Teil II im Original oder Kopie),
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
- zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Zuständig für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist die Behörde des Wohnortes des Antragstellers oder des Standortes des Fahrzeuges.
Weitere Informationen unter: www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichen-faq_liste.html
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