Forchheim: Bekanntmachung der Stichwahl des Oberbürgermeisters am 30. März 2014

Bei der am 16. März 2014 durchgeführten Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Forchheim hat keine der sich bewerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und deshalb findet am 30. März 2014 eine Stichwahl zwischen den folgenden beiden Personen, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt:

Ordnungszahl Nr.Kennwort des WahlvorschlagsträgersFamilienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschriftgültige Stimmen
01CSU/WUOStumpf, Franz, Oberbürgermeister6287 (49,59 %)
91301 Forchheim, Hornschuchallee 7
02SPDDr. Kirschstein, Uwe, Diplom-Informatiker2594 (20,46 %)
91301 Forchheim, Theresienstr. 9

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat; ohne Bedeutung ist, ob er an der ersten Wahl teilgenommen hat oder nicht (Art. 46 Abs. 3 GLKrWG).

Ausübung des Stimmrechts

Den Abstimmenden wurden mit der Wahlbenachrichtigungskarte für die erste Wahl der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum bekannt gegeben. Dort können sie auch zu dieser Stichwahl ihre Stimme abgeben.

Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Die abstimmende Person muss den Stimmzettel allein in der Wahlzelle kennzeichnen. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Hierzu hat jeder Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Stadt Forchheim auf Antrag folgende Unterlagen:

  1.  einen Stimmzettel zur Oberbürgermeister-Stichwahl
  2.  einen Wahlschein
  3.  einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel
  4. einen Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag
  5.  ein Merkblatt zur Briefwahl

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und den Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Behörde einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Die Briefwahlvorstände der 17 Briefwahlbezirke treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr im Wahlamt der Stadt Forchheim (= Einwohnermeldeamt) zusammen. Die Stimmenauszählung erfolgt dann in verschiedenen Räumlichkeiten der Stadt Forchheim. Eine Liste dieser Auszählungsräume wird an der Amtstafel ausgehängt.

Kennzeichnung der Stimmzettel

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.

Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Forchheim, 18.03.2014
Igel, Wahlleiter