Umweltbelastungen durch Abgase aus Hausfeuerungsanlagen

Die Zeit des Heizens ist wieder da und mit ihr auch die Beschwerden von Mitbürgern über Rauch- und Abgasbelästigungen durch unsachgemäßen Betrieb von Hausfeuerungsanlagen, insbesondere von Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe wie Kachelöfen, offene Kamine, Einzelfeuerstätten und Zentralheizungen.

Die Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Forchheim sieht sich deshalb erneut veranlasst, die Betreiber von Feuerungsanlagen auf Folgendes hinzuweisen:

Abgase aus Hausfeuerungen enthalten Schadstoffe wie Ruß, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide, Staub und u. U. auch hochgiftige Dioxine. Wegen der niedrigen Hauskamine werden diese unmittelbar in den Wohnbereich des Menschen abgegeben und belasten deshalb die Umwelt besonders. Dabei sind die Emissionen aus Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe in der Regel nicht auf die Konstruktion dieser Anlagen zurückzuführen, sondern vielmehr abhängig von Brennstoffart und Betriebsweise.

Obwohl sie sich und ihre Familien in erster Linie selbst schädigen, verfeuern offensichtlich immer noch etliche Zeitgenossen brennbare Abfallstoffe, wie beschichtete oder mit Farbe oder Holzschutzmitteln behandelte Holz- und Spanplattenreste, Papier oder Pappe, Kunststoffe u. Ä., um sich entweder Kosten zu sparen oder aber auch nur aus reiner Bequemlichkeit.

Nach den Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) dürfen in Festbrennstoff-Feuerungsanlagen grundsätzlich nur Stein- und Braunkohle, Torfbriketts, Brenntorf, Grill-Holzkohle und Natur belassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen verfeuert werden. Offene Kamine dürfen darüber hinaus nur gelegentlich und ausschließlich mit Natur belassenem stückigen Holz betrieben werden. Wer andere als die zugelassenen Brennstoffe einsetzt, kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.

Die zum Teil noch immer verbreitete Unsitte, Abfallstoffe im Freien auf Grundstücken (z. B. in Blechtonnen) zu verbrennen, ist grundsätzlich verboten und wird ebenfalls mit empfindlichen Geldbußen belegt. In schwerwiegenden bzw. Wiederholungsfällen wird ein Straftatbestand verwirklicht, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Schließlich sollte jeder Betreiber einer Feuerungsanlage durch verantwortungsvolles Heizen zur Reinhaltung der Luft beitragen, indem er

– das Beheizen von Räumen, in denen die Wärme nicht ernsthaft benötigt wird, vermeidet;

– nur handelsübliche möglichst umweltfreundliche Brennstoffe verwendet;

– nur heizt, solange es kalt und daher notwendig ist;

– die Fenster nur zum kurzzeitigen Lüften öffnet;

– die Raumtemperaturen so niedrig hält, wie dies zur Erhaltung der Behaglichkeit nötig ist (zu hohe Temperaturen ermüden und kosten mehr Energie);

– die Feuerungsanlage regelmäßig überprüfen und warten und dabei Ruß im Heizkessel und im Rauchrohr mindestens einmal im Jahr entfernen lässt und

– sich nicht zuletzt mit der ordnungsgemäßen Betriebsweise seiner Feuerungsanlage vertraut macht und diese auch beachtet.

Bei eventuellen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen gibt Ihnen Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister bzw. das Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt, Fachbereich Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, Tel. 09191/86-4400, jederzeit gerne Auskunft.