Leserbrief: Stadt und Land – Parken auf Gehwegen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zugegeben: Ich habe meinen Augen nicht getraut, als ich die Pressemeldung des Landratsamtes Bamberg sah. Denn bislang ist die Behörde wenig durch fuß- und radverkehrsfreundliches Handeln aufgefallen: Verweigerung von Geschwindigkeitsbegrenzungen an Schulen, Anordnung benutzungspflichtiger Radwege entgegen aller fachlichen und rechtlichen Vorgaben und mehr.
Nun aber warnt sie ausdrücklich vor dem Parken auf Geh- und Radwegen. Denn „hierbei handelt es sich um reine Sonderverkehrsflächen, die ausschließlich den Fußgängern bzw. den Radfahrern vorbehalten sind“. Die Diskrepanz zur Stadt Bamberg fällt auf: „Wo Gehwege sehr breit sind, kann die Verkehrsbehörde ausnahmsweise das Parken erlauben“ (Landratsamt). Demgegenüber schreibt der Sozial- und Umweltreferent der Stadt, es habe „sich … eingebürgert, … das Parken auf Gehwegen … zuzulassen. Würde man … nur dort das Parken … zulassen, wo ein verbleibender Querschnitt des Gehwegs“ entsprechend einschlägiger Regelwerke und damit rechtlicher Vorgaben „besteht, so müsste … eine große Anzahl von Parkmöglichkeiten aufgelassen werden, was … auf Unverständnis stoßen würde.“
„Landratsamt Bamberg und die Polizeiinspektion Bamberg-Land bitten darum, die Szenerie einmal aus der Sicht eines Fußgängers oder Radfahrers zu betrachten: Sie werden erstaunt feststellen, dass es oft schwierig ist, voran zu kommen, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen.“ Auch unter dem Aspekt der Barrierefreiheit (Rollstühle, Rollatoren, …) empfiehlt sich der Perspektivenwechsel. Vielleicht würde dann das bislang großzügig geduldete, behindernde Gehwegparken im unmittelbaren Umfeld der Polizeidienststelle an der Schildstraße beendet.
Angesichts der erfreulichen Positionierung des Landratsamtes ist man beinahe geneigt, über einige Schwächen der Pressemeldung hinwegzusehen. So richtet sich der Appell, nicht auf Geh- und Radwegen zu parken, zuallererst an Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen. Die parallele Empfehlung zu prüfen, ob dies überhaupt notwendig ist, fehlt. Und die Mindestbreite der freizuhaltenden Fahrbahn beträgt nicht 3, sondern 3,05 m (0,5 m mehr als die maximale Breite eines regulär zugelassenen Kraftfahrzeugs).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8
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