Leserbrief: "Radverkehrsstrategie"

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Anfang März dieses Jahres hat der Berliner Senat eine neue Radverkehrsstrategie beschlossen. Bei einer ersten Durchsicht fiel mir nachfolgende Passage ins Auge:

„Benutzungspflicht von Radwegen überprüfen

Verschiedene Untersuchungen sowie die Unfallanalysen der Polizei haben nachgewiesen, dass bauliche Radwege im Seitenraum häufig ein Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere wenn kein guter Sichtkontakt an Knotenpunkten und Grundstückszufahrten gegeben ist. Auch ein zügiges Vorankommen ist auf solchen Radwegen häufig kaum möglich. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben deshalb die Benutzungspflicht von Radwegen auf Ausnahmefälle beschränkt. Für viele Radwege wurde die Benutzungspflicht bereits aufgehoben, weitere Abschnitte werden noch geprüft.

Die Benutzungspflicht von Radwegen ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, … ist die Aufhebung der Benutzungspflicht zügig umzusetzen, weiterhin benutzungspflichtige Radwege sollen auf den in der ERA geforderten Standard gebracht werden.“

Vor etwa eineinhalb Jahren schrieb mir ein Mitglied des Bamberger Stadtrats: „Sicherheit muss oberste Priorität haben.“ Guten Glaubens, so unterstelle ich, warb es um Verständnis für die restriktive Haltung der Stadtverwaltung gegenüber dem Radverkehr. Doch wie damals (Radfahrverbot gegen die Einbahnrichtung) gilt auch jetzt (Radwegbenutzungspflicht): Genau diese Vorgehensweise erhöht das Unfallrisiko. Durchgehend hat die Freigabe von Einbahnstraßen für Radverkehr in Gegenrichtung die Unfallzahlen gesenkt. Nach wie vor verunglücken die meisten Radler/innen, weil sie Radwege benutzen und sich dort in falscher Sicherheit wiegen. Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beide Restriktionen nur in begründeten Ausnahmefällen, zur Abwehr einer das allgemeine Maß erheblich übersteigenden Gefahrenlage angeordnet werden. Allgemeine Sicherheitserwägungen sind, höchstrichterlich bestätigt, kein zulässiger Beweggrund.

In der Bamberger Radverkehrsstrategie, beschlossen im Mai 2012, ist die Benutzungspflicht der Radwege nicht ein einziges Mal angesprochen. Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) werden nur einmal erwähnt: Zum Projekt „Baustellenmanagement“ heißt es: „Bei der Einrichtung von Baustellen sind hinsichtlich der Sicherung die ‚Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen’ (RSA) zu beachten. Ergänzend zu den RSA sind weitere Maßnahmen nach ERA 10 zu empfehlen.“

Zur Erläuterung:

Die ERA 2010 bilden den anerkannten Stand der Technik ab. Der Vollständigkeit halber muß erwähnt werden: Aus Sicht des Radverkehrs lassen sie noch zu viele bauliche Sicherheitsrisiken zu, beispielsweise unzureichende seitliche Sicherheitsräume. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), eine bindende Rechtsnorm, gibt vor: „Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.“

Mehrere Bundesländer haben die Inhalte der ERA als für Neu- und wesentlichen Umbau verbindliche Vorgabe erlassen. In eigener Baulast werden sie umgesetzt. Andere Baulastträger wie Kommunen erhalten Fördermittel nur, wenn sie dies gleichfalls tun.

Im Freistaat Bayern gibt es einen solchen Erlaß nicht. Innenminister Hermann begründete dies mit der Vorgabe in der VwV-StVO. Diese mache einen gesonderten Erlaß entbehrlich, da sie unmittelbar gelte. Nur sind mir hieraus gezogene Konsequenzen bislang nicht bekannt.

Die vorstehend zitierten RSA werden seitens der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern als veraltet angesehen. Sie berücksichtigen nicht die für den heutigen Fahrradbestand erforderlichen Querschnitte (Radverkehrshandbuch Radlland Bayern, Mai 2011). Bamberg hingegen beruft sich ausdrücklich auf sie.

Fazit:

In Bamberg weiß ich von keiner einzigen Radverkehrsanlage, welche die Vorgaben der ERA 2010 erfüllt. Vielfach sind selbst auf benutzungspflichtigen Radwegen gar die wesentlich geringeren Anforderungen der rechtlich verbindlichen VwV-StVO mißachtet. Doch diese „entsprechen der Untergrenze, nach der eine Radwegebenutzungspflicht gegebenenfalls noch vertretbar sein kann“ (Radverkehrshandbuch). Aber die verantwortlichen Behörden weigern sich konsequent, die (seit dem Herbst 1997!) bestehende Rechtslage, geschweige denn den Stand der Technik anzuerkennen.

Im Vergleich zu benutzungspflichtigen sollen nach Meinung der Obersten Baubehörde auch „nicht benutzungspflichtige Radwege die gleichen Qualitätskriterien hinsichtlich, Breite, Oberflächengestaltung und Sicherheit in Knotenpunkten erfüllen – sie sind keine Radwege ‚2. Klasse’!“

Das Radverkehrshandbuch trifft eine eindeutige Wertung:

„Besser keine als eine schlechte Radverkehrsanlage!“

Die herausgebende Behörde untersteht dem Dienstherrn der Polizei, die sich in Bamberg gleichfalls weigert, den heutigen Wissensstand zu akzeptieren. Als grundlegende Erkenntnis nennt das Radverkehrshandbuch:

„Radverkehr kann nur dann effektiv und kostengünstig gefördert werden, wenn die Förderung systematisch und konsequent geschieht.“

Ob wir jemals erleben, daß sich die für Bamberg Verantwortlichen als lernfähig erweisen?

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8