Leserbrief: "Schutzstreifen" gefährden Radverkehr

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Laut Presseberichterstattung wird an der Bamberger Straße (Buger Berg) bergauf ein ca. 1,50 m breiter, sogenannter „Schutzstreifen“ „für“ den Fahrradverkehr markiert.

Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gilt: „Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. … Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet.“ Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010), bei Neu- und wesentlichem Umbau zu beachten, geben vor: „Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50m, mindestens aber 1,25m breit. Diese Maße sollten vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z. B. durch nicht gut befahrbare Rinnen o. Ä.).“

In Bamberg und Umgebung ist üblich, „nicht gut befahrbare Rinnen o. Ä.“ der nutzbaren Breite zuzurechnen. Den in der höherrangigen VwV-StVO angesprochenen Sicherheitsraum erwähnen die ERA nicht eigens. Verkehrsbehörden ignorieren ihn durchgehend.

Gerade bergauf kann Radfahren nicht spurtreu erfolgen. Benötigt wird somit ein deutlich erhöhter Wegequerschnitt als in der Ebene. 1,50 m ist mehr als knapp bemessen.

Wie vorstehend zitiert, ist der sogenannte „Schutzstreifen“ als Notmaßnahme gedacht, wenn die eigentlich vorgesehene Anlage eines Radfahrstreifens nicht möglich ist. Ein Radfahrstreifen aber ist ein benutzungspflichtiger Sonderweg. Wie ein benutzungspflichtiger baulicher Radweg ist er nur zulässig, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko … erheblich übersteigt“ (Straßenverkehrs-Ordnung, §45-9). In Tempo-30-Zonen dürfen benutzungspflichtige Radwege und Radfahrstreifen nicht angeordnet werden. Denn die zulässige Höchstgeschwindigkeit schließt das Vorliegen der besonderen Gefahrenlage aus. In der Bamberger Straße gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Kann der Schutzstreifen eine etwaige Gefahrenlage entschärfen?

Die Rechtsprechung fordert und akzeptiert, daß der Radverkehr einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von 0,8 bis 1 m einhält, gemessen von der rechten Fahrzeugbegrenzung aus. Denn in diesem Bereich finden sich u. a. von Kraftfahrzeugen an den Rand geschleuderte Verunreinigungen. Die Distanz schützt vor Konflikten mit Fahrbahnrand (Regenrinne, Bordstein, Abbruchkanten zum Bankett u. a.; Fahrräder sind nicht spurtreu) und dort befindlichen Hindernissen (Gullideckel, evtl. Fußverkehr, parkende Kraftfahrzeuge, die u. U. bis zu 1,5 m Zwischenraum erfordern – aufschlagende Türen!!!). Sie gewährleistet ein Minimum an Reaktionsraum und -zeit, sollte jemand plötzlich auf die Fahrbahn treten oder ein Kraftfahrzeug in diese einfahren wollen. Sie bietet Ausweichfläche, überholt ein Kraftfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand.

Der sogenannte „Schutzstreifen“ bewirkt, daß Radfahrer/innen innerhalb dieses Bereichs fahren, daß sie sich also in erhöhte Gefahr begeben. Sie müssen es nicht, es besteht keine Benutzungspflicht. Doch nicht selten fordern aggressive Kfz-Lenker/innen dies ein.

Müssen Autofahrer/innen die Spur wechseln, um Radler/innen zu überholen, halten sie meist ausreichenden Seitenabstand. Gemäß Rechtsprechung muß dieser je nach Einzelfall zwischen 1,5 und 2 m betragen. Wer ihn nicht einhält, handelt in der Regel vorsätzlich. Erscheint Überholen ohne Spurwechsel möglich, wird sehr häufig fahrlässig dicht überholt – mit möglicherweise fatalen Konsequenzen. Zusätzlich suggeriert die den „Schutzstreifen“ begrenzende Leitlinie einen Trenneffekt, der real nicht gegeben ist. Schreckreaktionen und Luftverwirbelungen lassen sich durch die unterbrochene weiße Linie nicht verringern. Sie führen leicht zu vermeintlichen Alleinunfällen, tatsächlich durch den Überholvorgang verursacht.

Fazit:

Im fließenden Verkehr gefährden sich Radfahrer/innen durch Fahren auf dem „Schutzstreifen“ erheblich. Nutzen bringt er ausschließlich, wenn er das (vorsichtige!) Vorbeifahren am Autostau ermöglicht.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8