Leserbrief: Regeln für alle – zu "Standpunkt" im Fränkischen Tag vom 29. April

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Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Rieger!

Anläßlich einer polizeilichen Kontrollaktion mit der Zielgruppe „Radverkehr“ kommentieren Sie: „Und sind Vorschriften vorhanden, müssen sie eingehalten werden. So gilt in der Fußgängerzone eben zu bestimmten Zeiten ein Durchfahrverbot für Radfahrer …“.

Nur fällt auf, daß die Gültigkeit erlassener Vorschriften selektiv zu bestehen scheint:

Benutzungspflichtige Radwege bspw. dürfen nur angeordnet werden, wenn sie eine das allgemeine Maß erheblich überschreitende Gefahrenlage entschärfen. Selbst das ist nur zulässig, wenn ausreichend Raum für den Fußverkehr verbleibt und die Radwege qualitative Mindestanforderungen erfüllen. Die zuständigen Verkehrsbehörden ordnen indes nach willkürlichem Belieben an, die Aufsichtsbehörden schweigen, die meisten Medien ebenso. Der Rechtsweg ist langwierig und noch vor der inhaltlichen Prüfung mit zahlreichen formalen Fallstricken und hieraus resultierendem Kostenrisiko versperrt.

Dem Fuß- und / oder Radverkehr zugedachte Flächen werden, teils straßenzugweise, rücksichtslos zugeparkt. Die städtische Überwachung, das zeigt sich immer wieder, konzentriert sich auf bewirtschaftete Stellplätze. Die Polizei, obwohl gleichfalls zuständig, sieht selbst in unmittelbarer Nähe zu Kindergarten und Grundschule tatenlos zu, wie Kinder sowie Menschen mit Mobilitätshilfen über die Fahrbahn ausweichen müssen. Berichte in den Medien?

Angeordnet werden darf auch Gehwegparken nur, wenn ausreichend Raum für den Fußverkehr verbleibt. Die technischen Regelwerke geben eine noch nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,80 m vor. Interessiert das die zuständigen Behörden, die Medien?

Das Abstellen von Fahrrädern ist auf Fußwegeflächen, soweit es ohne Behinderung erfolgt, zulässiger Gemeingebrauch – in zahlreichen Gerichtsurteilen bestätigt. Ausdrücklich schließt das Flächen in Privateigentum ein, wenn auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfindet. Die Bamberger Stadtwerke hingegen versuchen, unzulässiges „Ortsrecht“ einzuführen. Über deren Vorgehen berichtet wird zwar. Die angebliche Rechtmäßigkeit aber wird, obgleich die einschlägige Rechtsprechung bekannt ist, nicht hinterfragt.

Der Vollständigkeit wegen: Bezüglich des Autoverkehrs verlautet von Zeit zu Zeit, Kontrollen sollten auf nachgewiesene Gefahrenpunkte beschränkt, Regeln flexibel ausgelegt werden. Selbst Verantwortliche in der Politik behaupten, alles andere wäre Abzocke. „Sind Vorschriften vorhanden, müssen sie auch eingehalten werden“?

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8