Änderungen beim Gesetz zum Schutz der Gesundheit
Beim Volksentscheid am 4. Juli 2010 haben sich die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Bayern für einen „echten Nichtraucherschutz“ ausgesprochen. Der damit angenommene Gesetzvorschlag zum Schutz der Gesundheit ist am 1. Au-gust 2010 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund weist das Landratsamt Bamberg nochmals auf die wesentlichen Änderungen hin:
- In den Innenräumen aller Gaststätten gilt nunmehr ein absolutes Rauchverbot.
- Zu den Gaststätten gehören alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes, die Diskotheken und die Straußwirtschaften. Ebenso zählen dazu Cafés, Bars und vergleichbare Einrichtungen. Das Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte einer Erlaubnis bedarf oder nicht.
- Die Bildung eines sog. Raucherclubs ist nicht zulässig.
- In den Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden.
- Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen sind Gaststätten, unabhängig davon ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden. Es besteht ein Rauchverbot ohne Ausnahme.
- In Spielhallen gilt ebenfalls ein absolutes Rauchverbot. Auch hier darf kein Rauchernebenraum eingerichtet werden.
Des Weiteren weist das Landratsamt darauf hin, dass bei Nichtbeachtung der Regelungen ein Bußgeld verhängt werden kann.
Fragen hierzu beantwortet Peter Thum, Leiter des Fachbereichs Gewerberecht am Landratsamt Bamberg, Tel.: 0951/85-305.
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