Abrechnung des Straßenausbaus in Heroldsbach ist rechtsgültig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat nun entschieden: Das von der Gemeinde Heroldsbach im Zuge des Straßenausbaus der Baiersdorfer Straße praktizierte Abrechnungsverfahren hat seine Richtigkeit und die erlassenen Bescheide sind rechtsgültig. Dies teilte Bürgermeister Edgar Büttner in der jüngsten Gemeinderatssitzung mit.
Zur Erinnerung: Insgesamt war der Hauptstreitpunkt zwischen Verwaltung und einigen Anwohnern der Baiersdorfer Straße die Frage, ob die Baiersdorfer Straße so wie von der Gemeinde vorgenommen von der Unteren Hauptstraße bis zum Spielsplatz an der Sportplatzstraße im Süden in einem Straßenzug, oder die Straße wegen der unterschiedlichen Breite und Ausstattung (einmal Gehweg, ein anderes Mal nur Mehrzweckstreifen), in mehreren unterschiedlichen Straßenabschnitten abzurechnen wäre.
Die ersten Vorauszahlungsbescheide für dieses Projekt wurden bereits am 06. März 2007 von der Gemeinde Heroldsbach erlassen. Die ersten Widersprüche gegen das Abrechnungsverfahren gingen bereits im April 2007 ein. Diese Widersprüche wurden mit dem Verweis auf den endgültigen Bescheid zurückgewiesen. Nachdem im November 2008 die endgültigen Straßenausbaubescheide erlassen worden waren, wurde am 15.12.2008 von einem Widerspruchsführer beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage eingereicht. Diese Klage wurde am 26.05.2010 abgewiesen; die Gemeinde hatte in allen Punkten Recht erhalten.
Einem Antrag anderer Widerspruchsführer am 17.02.2009 auf aufschiebende Wirkung hatte das Verwaltungsgericht am 01. Juli 2009 stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Heroldsbach am 14. Juli 2009 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde wurde stattgegeben, das Urteil des VG Bayreuth durch den VGH mit Urteil vom 21.09.2009 aufgehoben. Die Gemeinde habe also auch hier Recht bekommen, so Bürgermeister Edgar Büttner.
Die Klage eines Widerspruchsführers im Hauptsacheverfahren wurde schließlich am 26. Mai 2010 abgewiesen; gegen dieses Urteil wurde durch den Kläger keine Rechtsmittel eingelegt; der Bescheid ist bestandskräftig. Die meisten Widerspruchsführer – mit Ausnahme bis auf drei Fälle – hatten schließlich am 08. Juli, ihre Widersprüche beim Landratsamt Forchheim zurückgenommen, da das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bayreuth der Gemeinde vollumfänglich Recht gegeben hat.
Die restlichen Widerspruchsführer wurden zeitgleich über das Landratsamt informiert und aufgefordert ihre Widersprüche wegen Erfolglosigkeit zurückzunehmen. Nachdem die Bescheide nun rechtskräftig geworden sind und nicht rechtzeitig gezahlt wurden, werden nun von der Gemeinde noch Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden elf Widersprüche gegen die endgültigen Bescheide eingelegt, sowie acht Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bei der Gemeinde gestellt. Von diesen konnte aus rechtlichen Gründen keinem stattgegeben werden. Weiterhin wurden sechs Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG Bayreuth gestellt. Von diesen Anträgen war ebenfalls bei Gericht keiner erfolgreich.
Es wurden zehn Widersprüche dem Landratsamt Forchheim zur Bearbeitung übersandt, davon haben bis jetzt drei Widerspruchsführer ihren Widerspruch aufrechterhalten. Das Landratsamt Forchheim wird diese Widersprüche demnächst als unbegründet zurückweisen; sieben Widersprüche wurden zurückgezogen. Es wurden seitens der Gemeinde Heroldsbach vier Beschwerden gegen die Entscheidungen des VG Bayreuth beim VGH München eingelegt; davon waren alle vier erfolgreich.
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