Polizeiinspektion Kulmbach informiert: „Fahrradschutzstreifen – was nun?“

Symbolbild Polizei

Vor kurzem wurden im Stadtgebiet Kulmbach an Örtlichkeiten wie der Alten Forstlahmer Straße, Hardenbergstraße oder Friedhofsberg Fahrradschutzstreifen angelegt.

Viele Bürgerinnen und Bürger sind nun verunsichert. Darf ich den Schutzstreifen mit meinem PKW befahren? Darf dort geparkt werden? Etliche Anfragen erreichten auch die Polizei und zeigen eine gewisse Unklarheit bei manchen Verkehrsteilnehmern.

Der Unterschied zwischen Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen

  • Gestrichelte Linie parallel zum Fahrbahnrand und wiederholende Fahrradsymbole auf dem Schutzsstreifen, sogenannte Piktogramme. Dies zeichnet einen Fahrradschutzstreifen aus.
  • Eine durchgezogene Linie mit Fahrradpiktogrammen hingegen stellt einen Radfahrstreifen dar. Dieser darf von PKW oder LKW nicht befahren werden.

Grundsätzlich müssen PKW und LKW linksseitig des Fahrradschutzstreifens fahren. Bei Gegenverkehr und nicht ausreichender Fahrbahnbreite darf der Schutzstreifen befahren werden. Dabei darf es jedoch zu keiner Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern kommen. Beim Vorbeifahren oder Überholen eines Radfahrers muss ein Abstand von 1,50 Meter innerorts eingehalten werden. Kann das nicht eingehalten werden, muss dahintergefahren werden. Dies gilt natürlich auch unabhängig vom Fahrradschutzstreifen.

Radfahrer müssen den vorhandenen Fahrradschutzstreifen nutzen. Es muss auch hier grundsätzlich rechts gefahren werden. Zum Überholen oder Linkseinordnen darf der Schutzstreifen verlassen werden. Nebeneinander darf auch hier nur gefahren werden, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird.

Parken und Halten ist im Bereich von Fahrradschutzstreifen nicht zulässig. Das Parken und Halten auf dem Schutzstreifen ist hier höher sanktioniert als linksseitig angrenzend.

Zusätzliche Hinweise:

Im Bereich von Fahrradschutzstreifen (gestrichelte Linie, Fahrradpiktogramm) ist das Halten und Parken untersagt. Bei einem Fehlverhalten können folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten erfüllt sein:

  • Sie hielten nicht am rechten Fahrbahnrand: § 12/IV StVO, 10 Euro
  • Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr: § 42/II StVO, 55 Euro
  • Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand: § 12/IV StVO, 15 Euro

Sofern hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird oder kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall, kann sich das Verwarnungsgeld erhöhen.

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