Die Zeit für notwendige Hecken- und Feldgehölzpflege im Landkreis Forchheim ist jetzt
Hecken und Feldgehölze stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten dar. Die ökologische Bedeutung der Hecken liegt vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Gleichzeitig dienen Sie dem Wind- und Erosionsschutz. Sie sind ein zentrales Element unseres einzigartigen und kleinteiligen Landschaftsbildes. Zum Schutz dieser wichtigen Funktionen gibt es klare Vorschriften in den Naturschutzgesetzen. Nach Artikel 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder – gebüsche einschließlich Ufergehölze oder – gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.
Dieses Verbot gilt nicht für die ordnungsgemäße schonende Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. Außerdem ist ganzjährig ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses erlaubt sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind. In der Praxis bedeutet dies, dass bis Ende Februar der geeignete Zeitpunkt ist, um notwendige Maßnahmen in der freien Natur durchzuführen. Notwendig ist die Pflege dann, wenn die Hecke oder das Feldgehölz überaltern und diese dadurch verkahlen bzw. von innen heraus lückig werden. Je nach Wüchsigkeit der Gehölze empfiehlt sich alle 10 bis 25 Jahre ein Rückschnitt im Winterhalbjahr. Da Hecken einen unverzichtbaren Lebensraum für eine große
Anzahl von wildlebenden Tieren darstellen, sollten die Pflegeeingriffe abschnittsweise in Zeitabständen von einigen Jahren durchgeführt werden. Abschnitt ist jeweils nur ein Drittel der Hecke auf Stock zu setzen. Der Abstand der Schnittkante zur Bodenoberfläche sollte mindestens 20 bis 30 cm betragen, damit ein rascher Wiederaustrieb sichergestellt ist.
In der Pflegepraxis ist darauf zu achten, Geräte auszuwählen, die einen glatten Schnitt erzeugen, wie zum Beispiel (Motor-)Säge, handgeführte Geräte oder Lichtraumprofilschneider.
Ungeeignet hingegen sind beispielsweise hydraulisch angetriebene Schlegler/Mulchköpfe, mit denen die Gehölze nicht geschnitten, sondern abgeschlagen werden. Ebenso ungeeignet sind maschinelle Rückschnitte mit dem Fällkopf, der mit hydraulisch angetriebener Einblattkreissäge oder Einblattkettenkreissäge zum Ausschneiden von Gehölzen verwendet wird. Die Verwendung dieser Geräte steht nicht im Einklang mit dem BayNatschG und ist deshalb verboten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die vollständige Rodung von Hecken und Feldgehölzen in der freien Natur grundsätzlich verboten ist. Empfänger von Agrarzahlungen müssen zudem die entsprechende Regelung der Konditionalität für Hecken und Feldgehölze beachten. Verstöße dagegen führen in der Regel zu Sanktionen.
Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in privaten Gärten ist ebenfalls von Anfang Oktober bis Ende Februar die passende Zeit für schonende Pflegemaßnahmen. Denn auch in diesen Bereichen ist es nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, diese vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Wir empfehlen diese Regelung auch entsprechend für Bäume im eigenen Garten anzuwenden. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch kommunale Verordnungen und Bebauungspläne weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes und der Beseitigung bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei den zuständigen Gemeinden, Märkten und Städten in Erfahrung gebracht werden. Unabhängig davon gelten bei sämtlichen Gehölzarbeiten oder Fällungen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist dabei auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www.lrafo.de/naturschutz sowie von den dort unter der Rubrik ‘Hecken und Feldgehölze‘ genannten Ansprechpartnern.
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