Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur „Blauzungenkrankheit“
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur Genehmigung der Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit nach der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung, Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung), der zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV), sowie des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG).
Aufgrund des Art. 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. 1S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBI.| S. 1057) geändert worden ist, sowie Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Art. 12 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBI. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch $ 1 des Gesetzes vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Bayreuth folgende Allgemeinverfügung:
I.
- Tierärztinnen und Tierärzten wird genehmigt, Impfungen der im Landkreis Bayreuth gehaltenen empfänglichen Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 3 (BTV 3) mit inaktivierten Impfstoffen durchzuführen. Diese Genehmigung gilt befristet bis zum 31. Mai 2026.
- Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der die Impfung durchgeführt hat, hat die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste zu dokumentieren, diese zu unterschreiben und der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen. Diese Impfliste muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Praxisanschrift der Impfärztin oder des Impfarztes,
- den Namen des Tierhalters sowie Registriernummer und Adresse des Impfbestandes,
- den verwendeten Impfstoff mit Chargennummer,
- das Impfdatum,
- die Tierart und die Zahl der geimpften Tiere und
- die Kennzeichnung der geimpften Tiere.
ll.
- Tierhalterinnen und Tierhalten haben der Veterinärbehörde des Landkreises Bayreuth jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
- der Registriernummer des Betriebs,
- des Datums der Impfung,
- des verwendeten Impfstoffes,
- im Falle von Rindern die Ohrenmarkennummern der geimpften Tiere und
- im Falle von anderen Tierarten die Gesamtzahl der geimpften Tiere schriftlich oder auf elektronischen Weg mitzuteilen.
- Im Falle der Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen hat die Meldung nach Ziffer Il. 1) innerhalb von 7 Tagen über eine elektronische Erfassung der Impfung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) durch die Tierhalterin/den Tierhalter oder die hierzu bevollmächtigte Tierärztin/den hierzu bevollmächtigten Tierarzt zu erfolgen. Die Eintragung der Impfung von Rindern in der HIT-Datenbank ist dabei bezogen auf das Einzeltier, die Impfung von Schafen und Ziegen jeweils auf Bestandsebene vorzunehmen.
- Die Impfliste nach Ziffer I. 2) ist von der/dem Tierhalterin/Tierhalter mindestens zwei Jahre nach Aushändigung aufzubewahren.
III.
Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern I. 2) und Il. getroffenen Regelungen wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
V.
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbeheifs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in 8 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
Auf die Bußgeldtatbestände des $ 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG i. V. m. 85 Nrn. 4 bis 6 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) wird hingewiesen.
Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen die Ziffern I. 2) und Il. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Die vorliegende Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbeheifsbelehrung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Bayreuth im Sekretariat des Fachbereiches Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Landratsamt Bayreuth, UG, ZimmerNr. 046) eingesehen werden (siehe Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).
Landratsamt Bayreuth
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