Stadt Bamberg informiert: Vorsorgevollmacht rechtzeitig ausfüllen
Wer soll mich im Ernstfall versorgen?
Im Bruchteil von Sekunden kann sich das Leben ändern. Nach einem Schlaganfall ist man körperlich oder geistig so schwer geschädigt, dass man zum Pflegefall wird. Oder: Ein Angehöriger hat einen Unfall und ist nicht mehr ansprechbar, sein Leben kann nur durch eine schwere Operation gerettet werden. Dann wird es ernst: Wer nicht vorgesorgt hat, also keinen Bevollmächtigten benannt hat, bekommt einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Betreuerin.
Seit Januar 2023 dürfen sich immerhin Ehepartner in Akutsituationen in Gesundheitsfragen vertreten, grundsätzlich sollte sich allerdings jede:r rechtzeitig folgende Fragen stellen: Wie kann und muss ich vorsorgen? An wen kann ich mich wenden, wo informieren? Die örtlichen Betreuungsstellen und auch die Betreuungsvereine geben Auskunft und beraten, sie stellen auch die passenden Dokumente bereit.
Angehöriger oder Fremder?
„Im Normalfall errichtet das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung und ein Angehöriger wird zum Betreuer bestellt“, erklärt Jan Ammensdörfer aus dem Bereich Erwachsenenhilfen im Amt für soziale Angelegenheiten. „Möchte oder kann niemand aus dem persönlichen Umfeld diese Aufgabe übernehmen, wird ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin bestellt. Dies sind meist selbstständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsvereine. Wer den Weg über das örtliche Betreuungsgericht vermeiden möchten, sollte in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht ausfüllen.“ Mit dieser Vorsorgevollmacht kann man bestimmen, durch welche Vertrauensperson man rechtlich vertreten wird und für welche Bereiche diese Entscheidungen treffen darf.
Vorsorgevollmachten können von den Betreuungsstellen öffentlich beglaubigt werden. „Eine Beglaubigung ist auf alle Fälle notwendig, wenn Grundstücksangelegenheiten zu regeln sind“, erklärt Ammensdörfer. Eine zusätzliche Bankenvollmacht bei der Hausbank räumt Schwierigkeiten von vornherein aus. Bei Behörden und Ärzten reicht in der Regel die einfache Unterschrift ohne Beglaubigung.
Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuung
Betreuungsvereine führen durch angestellte Mitarbeiter:innen berufliche Betreuungen. Sie nehmen auch eine besondere Rolle in der Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuer:innen ein. Wer für einen Angehörigen eine Betreuung führt, kann Begleitung und sogar Vertretung durch die Betreuungsvereine erfahren. Ein umfassendes Schulungsangebot wird auf der Website www.bamberger-betreuungsvereine.de angeboten und unterstützt so die Handlungskompetenz der Ehrenamtlichen.
Rechtliche Betreuung als Ehrenamt
Nicht nur Angehörige können ehrenamtliche Betreuer:innen sein, ehrenamtliches Engagement ist ebenso möglich. Wer sich für das spannende und verantwortungsvolle Ehrenamt als Betreuer:in interessiert, kann sich jederzeit bei der Betreuungsstelle der Stadt Bamberg oder bei den Betreuungsvereinen erkundigen. Ebenso werden immer neue Berufsbetreuer:innen gesucht, welche diese Tätigkeit nebenberuflich, hauptberuflich in Anstellung oder als Freiberufler ausüben.
Patientenverfügung ist keine Vorsorgevollmacht
In einer Patientenverfügung wird der Wunsch des erkrankten Menschen in dem unmittelbaren Sterbeprozess verschriftlicht. Eine Patientenverfügung stellt keine Vertretungsregelung dar. Im besten Fall sollte jeder beide Dokumente ausgefüllt haben, so dass der eigene Wille im Vertretungsfall klar durchgesetzt werden kann.
Vorsorgevollmacht
Diese Vollmacht wird einer Person erteilt, der man volles Vertrauen entgegenbringt. Sie kann für einen selbst handeln, wenn man verhindert ist. Dies gilt insbesondere, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht sollte alle Vermögensangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge umfassen.
Patientenverfügung
Dieses Schriftstück bringt zum Ausdruck, in welcher Weise man als Patient:in medizinisch versorgt bzw. behandelt oder auch nicht behandelt werden möchte, wenn man selbst nicht (mehr) in der Lage ist, sich zu äußern.
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