Bayreuth: Fällen von Bäumen – Was ist erlaubt?

Amt für Umwelt- und Klimaschutz macht auf die Regeln der Baumschutzverordnung aufmerksam

Der Herbst naht – und damit auch die Zeit, den Garten auf die kältere Jahreszeit vorzubereiten. Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz macht daher auf die Regeln der städtischen Baumschutzverordnung aufmerksam. Mit ihr wird der Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet geschützt.

Es gibt aber auch Ausnahmen:

Nicht geschützt sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete  Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Bei Nadelbäumen gilt die Baumschutzverordnung nur für Eiben und Gingkos. Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Dies gilt auch für den Baumbestand der Forstwirtschaft, des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität, für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie in ausgewiesenen Kleingartenanlagen.

Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss schriftlich beantragt werden. Der vollständige Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare sind beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz in der Schlossgalerie, Kanalstraße 3, erhältlich. Sie stehen außerdem auf der städtischen Homepage www.bayreuth.de zum Download zur Verfügung.

Die Entscheidung über einen Antrag zur Baumfällung nimmt aufgrund der erforderlichen fachlichen Stellungnahmen meist geraume Zeit in Anspruch. Anträge sollten daher rechtzeitig vor der beabsichtigten Fällung gestellt werden.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter/innen des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz in der Schlossgalerie, Kanalstraße 3, 3. Stock, Zimmer 347 oder 349, Telefon 0921 25-1388, 0921 25-1175 oder 0921 25-1143 zur Verfügung.