Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (BKU) im Rahmen des Zensus
Erhebungsbeauftragte erfragen Daten nur in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern
Das Zensusjahr 2011 ist vorbei, dennoch sind auch in diesem Jahr noch Erhebungen, wie die Befragung zu Klärung von Unstimmigkeiten nach §16 des Zensusgesetzes vorgesehen. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung weiter mitteilt wird diese Befragung ab Mitte/Ende Februar in Bayern starten. Bei dieser Erhebung werden in Bayern rund 100 000 Haushalte zur Auskunft aufgefordert. Allerdings werden nur solche Haushalte befragt, bei denen Unstimmigkeiten zwischen den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus und den Informationen aus dem Einwohnermelderegister zum Stand 9. Mai 2011 festgestellt wurden. Die Befragung ist allerdings auf Anschriften begrenzt, für die nur eine Wohnung als bewohnt gemeldet wurde und die zu Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gehören. Der Erhebungsbogen enthält Fragen zum Namen, zum Geschlecht, zum Alter, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen und zum Wohnstatus. Die betroffenen Haushalte erhalten, genauso wie bei der Haushaltsstichprobe des Zensus, eine Ankündigungskarte bei der die Befragungsdetails durch den jeweiligen Erhebungsbeauftragten mitgeteilt werden.
Auch wenn der Zensus 2011 bereits im letzten Jahr begonnen hat, finden auch in diesem Jahr, wie gesetzlich geregelt, noch Befragungen hierzu statt. Eine dieser Erhebungen, die demnächst starten, ist die unter §16 des Zensusgesetzes aufgeführte Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten. Sie wird ab Mitte/Ende Februar in Bayern bei etwa 100 000 Haushalten durchgeführt, bei denen Unstimmigkeiten zwischen den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus und den Informationen aus dem Einwohnermelderegisterbestand vom 9. Mai 2011 festgestellt wurden. Die Befragung findet allerdings nur bei Haushalten statt, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern leben und bei deren Anschrift nur eine Wohnung als bewohnt gemeldet wurde.
Diese Zensus-Teilbefragung ist notwendig um die genaue Zahl der Einwohner Deutschlands festzustellen, denn beim Zensus 2011 werden die Daten zum einen aus Verwaltungsregistern und zum anderen aus den direkten Befragungen beim Bürger gewonnen. Diese unterschiedlichen einzelnen Datenquellen wurden dann für die Ermittlung von endgültigen Zensusergebnissen zusammengeführt. Bei der Zusammenführung der Registerdaten mit den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung sind in der Folge an einigen Anschriften Unstimmigkeiten aufgetreten. Ein Beispiel: Sind bei einer vierköpfigen Familie, die in einem Einfamilienhaus wohnt, die erwachsenen Kinder für die Ausbildung in die nächste größere Stadt gezogen, jedoch aber noch unter der Adresse der Eltern gemeldet, und die Eltern hatten im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung korrekt angegeben, dass nur noch sie und nicht mehr ihre beiden Kinder an der Anschrift leben, liegen zwei unterschiedliche Angaben zur Zahl der Personen in der Wohnung vor. Diese Unstimmigkeiten müssen aufgeklärt und bereinigt werden.
Bei Anschriften, die solche unstimmigen Angaben aufweisen, werden daher alle Personen, die dort am Zensusstichtag den 9. Mai 2011 lebten, befragt. Diese Teilbefragung des Zensus ist damit unerlässlich für die korrekte Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern.
Für Fragen über die Erhebung zur Klärung von Unstimmigkeiten können sich die Bürger an das Zensusteam des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung unter der Nummer 0911-98 208 120 wenden. Das Zensusteam ist immer montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.
Neueste Kommentare