Tanzveranstaltungen am Aschermittwoch verboten
Der Aschermittwoch, 22. Februar, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Verboten sind daher nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielweise der einer Spielhalle.
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