Landkreis Bayreuth: Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern nur noch beschränkt möglich
Anhaltende Niedrigwassersituation wegen extremer Trockenheit
Die Entnahme von Oberflächenwasser aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen ist aus Gründen des Gewässerschutzes gesetzlich geregelt und bei Niedrigwassersituationen sehr begrenzt.
Der extrem trockene Sommer bedingt – trotz der jüngsten Regenfälle – eine anhaltende Niedrigwassersituation, so dass die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, nicht mehr unumschränkt erlaubt ist
Der Gewässerschutz muss berücksichtigen, dass die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen einen gewissen Wasserpegel benötigen, um überleben können, da sie ansonsten von Austrocknung bedroht sind. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nicht mehr ausreichend Wasser vorhanden ist und dadurch große Schäden entstehen.
Das Landratsamt Bayreuth weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vor der Wasserentnahme beim Landratsamt zu beantragen ist.
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt, nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
1. Gemeingebrauch
Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen, erfolgen darf.
Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte ist jedoch untersagt.
2. Eigentümer- und Anliegergebrauch
Im Rahmen des Eigentümergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer darf Wasser für den eigenen, auch landwirtschaftlichen Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung – d.h. tatsächliche und spürbare Behinderung – anderer, z.B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende, zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit – wie in diesem Sommer – und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie. Vor allem in den kleineren Gewässern drohen Austrocknung und Fischsterben, sodass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.
Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. Unter Anlieger sind die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten zu verstehen.
Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.
Das Landratsamt Bayreuth appelliert daher an alle Betroffenen, den Gewässerschutz zu beachten und bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in und auch nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zum Schutze des Wasserhaushalts seitens der Behörde kostenpflichtige Anordnungen zu erlassen und Zwangsgelder anzudrohen.
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