Leserbrief: Dienstaufsichts- / Untätigkeitsbeschwerde gegen den Landrat des Landkreises Bamberg

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An die Regierung Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth

Dienstaufsichts- / Untätigkeitsbeschwerde gegen den Landrat des Landkreises Bamberg, Herrn Dr. Günther Denzler, in der Angelegenheit „Benutzungspflichtige Radwege am Kreisverkehr Emil-Kemmer-Straße in Hallstadt“

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Regierungspräsident Dr. Wenning!

Mit Datum vom 4. September 2011 hatte ich die Stadt Hallstadt, im Landkreis Bamberg gelegen, auf die Rechtswidrigkeit der für die neu gebauten „Radwege“ am Kreisverkehr Emil-Kemmer-Straße angeordneten Benutzungspflicht hingewiesen. Das Landratsamt Bamberg erhielt, wie auch von den späteren Schreiben in dieser Angelegenheit, eine Kopie. Ausführlich hatte ich, wenngleich ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die rechtlichen und fachlichen Hintergründe der Rechtswidrigkeit dargelegt.

Ohne auf nur ein einziges Argument einzugehen, teilte die Stadt Hallstadt im November 2011 mit, sie sähe keinen Änderungsbedarf.

Mit Datum vom 11. Dezember 2011 forderte ich den Landrat des Landkreises Bamberg auf, rechtsaufsichtlich tätig zu werden und die Stadt Hallstadt in fraglicher Angelegenheit zu rechtskonformem Handeln zu bewegen, so daß sie die angeordnete Benutzungspflicht der Radwege am Kreisverkehr Emil-Kemmer-Straße aufhebt. Die Behörde teilte mir unter Berufung auf technische Regelwerke mit, sie halte die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn für unvertretbar, ohne jedoch die vorgebrachten Kritikpunkte in der Sache auch nur zu erwähnen. Mit Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 (Az. 11 B 08.186) stellte ich daraufhin mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 klar, daß weder ERA 2010 noch RASt 06 die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) außer Kraft setzen resp. authentisch interpretieren können. Zudem sei die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege auch dann nicht zulässig, wenn trotz nachgewiesener, das allgemeine Maß erheblich überschreitender Gefahrenlage keine sicheren Radwege vorhanden sind (VG Dresden am 25. August 2010, Az. 6 K 2433/06). Unbestreitbar – und unbestritten – entsprechen die am Kreisverkehr Emil-Kemmer-Straße neu errichteten Radwege nicht einmal den Mindestanforderungen der VwV-StVO, geschweige denn den lt. VwV-StVO zu beachtenden Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), die für Neu- und wesentliche Umbaumaßnahmen gelten. Indes wurde noch nicht einmal der Nachweis der besonderen Gefahrenlage erbracht.

Der Landrat des Landkreises Bamberg ist bislang offenbar nicht tätig geworden. Zwar gewährt die bayerische Gemeindeordnung dem einzelnen Bürger keinen Rechtsanspruch auf Wahrnehmung der kommunalen Aufsicht. Nichtsdestoweniger hat der Bürger einen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf rechtskonformes Verwaltungshandeln (Rechtsstaatsprinzip). Dies beinhaltet das Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörden (auch ohne Anstoß von außen), wenn wie im vorliegenden Fall offenkundige Rechtsverstöße vorliegen. Es kann und darf in einem demokratischen Rechtsstaat nicht sein, daß kommunale Körperschaften in (stillschweigender) Übereinstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde willkürlich Bundesrecht mißachten und möglicherweise darauf vertrauen, angesichts eines (eines Rechtsstaats unwürdigen, aber leider zu erwartenden) jahrelangen Instanzenwegs werde niemand vor Gericht gehen.

In seinem vorstehend zitierten Urteil zur Radwegbenutzungspflicht, in der Revision bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, weist der BayVGH ausdrücklich darauf hin, „dass derartige straßenverkehrsbehördliche Entscheidungen in nicht geringer Zahl von Rechts wegen keinen Bestand haben könnten.“ Eine rechtsirrtümliche Entscheidung der Stadt Hallstadt wie auch des Landrats des Landkreises Bamberg erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Eher ist bewußte Mißachtung geltenden Rechts, von fachlichen Fragen ganz abgesehen, anzunehmen. Die konsequente Weigerung beider Behörden, die vorgebrachten Einwände in der Sache zu widerlegen, bestärkt diesen Eindruck.

Ich erwarte daher, daß Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und den Landrat des Landkreises Bamberg in vorbezeichneter Angelegenheit in die Pflicht nehmen. Er hat unter Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht Sorge zu tragen, daß die Anordnung der Benutzungspflicht für die Radwege am Kreisverkehr Emil-Kemmer-Straße in Hallstadt aufgehoben wird.

Den bisherigen Schriftverkehr erhalten Sie beiliegend.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig