Landgericht Bayreuth: Urteilsverkündung im sog. Strafverfahren „Brandstiftung Lebenswerk“
Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth hat den Angeklagten am 24. Februar 2022 wegen Brandstiftung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, in Tatmehrheit mit Diebstahl in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Daneben wurde wegen einer bestehenden Betäubungsmittelproblematik die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen und nach einem Vorwegvollzug von 1 Jahr 3 Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt sodann in einem Bezirkskrankenhaus vollzogen werden soll.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der betäubungsmittelabhängige Angeklagte im Zeitraum von Ende Februar 2020 bis 3. September 2020 in mehreren Fällen Einbruchsdiebstähle in mehrere Schulgebäude, Gartenhäuser einer Kleingartensiedlung und Gewerberäume, teilweise mit Brandlegungen, zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts und seines Betäubungsmittelkonsums verübt hat. Hierbei beging der in allen Fällen voll schuldfähige Angeklagte in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2020 zunächst Einbruchsdiebstähle und verursachte dann einen Großbrand in einem Gebäude der Lebenswerk GmbH mit einem Sachschaden von 7,7 Mio. Euro, wobei sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zweifelsfrei aufklären ließ, ob der Angeklagte aus Verärgerung über eine nicht gewährte Anstellung bei der Lebenswerk GmbH oder zur Spurenbeseitigung gehandelt hat.
Der mehrfach, darunter auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, wurde nach Einschätzung der Strafkammer aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung überführt, insbesondere der festgestellten Spurenlage, der Angaben des Angeklagten gegenüber dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen und auch aufgrund von Angaben gegenüber Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt. Der Vizepräsident des Landgerichts Bayreuth Heim, der ausdrücklich die akribische Ermittlungsarbeit der Polizei lobte, stellte hierbei fest, dass nach Auffassung des Gerichts der Tatnachweis unter anderem durch sichergestellte DNA-Spuren, Fußspuren, durch einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang mehrerer Taten und auch durch den jeweiligen modus operandi bei den begangenen Taten, der jeweils durch einen erheblichen Sachschaden geprägt war, geführt werden konnte.
Im Rahmen des am 21. Dezember 2021 begonnenen aufwändigen, insgesamt 10 Hauptverhandlungstermine umfassenden Strafverfahrens, welches durch die derzeitige Corona-Pandemie geprägt und nur durch die pandemiebedingt geschaffene gesetzgeberische Möglichkeit der Hemmung der Frist zur Urteilsverkündung nach einer Quarantäneanordnung gegen ein Kammermitglied nicht von Neuem beginnen musste, wurden insgesamt 30 Zeugen, davon 12 Polizisten, vernommen, zahlreiche Gutachten ausgewertet und insgesamt zwei Sachverständige angehört.
Das Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 KLs 257 Js 9939/20 ist noch nicht rechtskräftig.
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