Landratsamt Hof informiert: Neue Quarantäneregelungen für Kindertageseinrichtungen
Analog zu den zuletzt geänderten Regelungen hinsichtlich der Quarantäne von Kontaktpersonen in Schulen, hat das Bayerische Gesundheitsministerium nun auch die Vorgaben für das Kontaktpersonen-Management von Kindertageseinrichtungen angepasst.
Konkret bedeutet das:
1. Isolation von infizierten Personen
Wird ein Kind mittels PCR-Test positiv auf das Corona-Virus hin getestet, wird vom Gesundheitsamt eine Isolationszeit von grundsätzlich 10 Tagen angeordnet. Bei Symptomfreiheit besteht weiterhin die Möglichkeit sich nach sieben Tagen freizusetzen.
2. Intensiviertes Testregime für die weiteren Kinder der Gruppe
Aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen und insbesondere einer Überwachung des Infektionsgeschehens durch regelmäßige Testungen in den Kindertageseinrichtungen ist bei einem Infektionsfall in einer Einrichtung keine Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Alle negativ getesteten Kinder der Gruppe des Indexfalls dürfen unter einem intensivierten Testregime, das fünf Wochentage umfassen sollte, weiterhin die Einrichtung besuchen. Das intensivierte Testregime schließt alle Kinder der Gruppe ein, auch vollständig Geimpfte und Genesene. Sollte ein weiterer Infektionsfall in der Gruppe auftreten, beginnt die 5-Tage-Frist des intensivierten Testregimes neu.
3. Vorgehen bei Häufung von isolationsbedingten Abwesenheiten
Bei einer Häufung von Infektionsfällen (Abwesenheit von mehr als 20 Prozent der Kinder der Gruppe aufgrund einer positiven Corona-Testung) soll der Träger die betreffende Gruppe für fünf Wochentage schließen, beginnend am Tag nach der Meldung des erreichten Richtwerts.
Ggf. kann das Gesundheitsamt alle Kinder der Gruppe als enge Kontaktpersonen einstufen und unter Quarantäne stellen. Die Quarantänedauer bei Kindern beträgt grundsätzlich 10 Tage. Nach fünf Tagen kann bei Symptomfreiheit eine Freitestung erfolgen.
Nach Rückkehr aus der Quarantäne bzw. bei Wiedereröffnung der Gruppe haben alle Kinder einen negativen Testnachweis zu erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ in der Einrichtung wäre.
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