Coburg erlässt Böller- und Ansammlungsverbot an Silvester

Ordnungsamt setzt bundes- und landesrechtliche Bestimmungen um

Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Die Corona-Verordnungen von Bundes- und Landesregierung sehen für den Jahreswechsel sowohl ein Böller- als auch ein Ansammlungsverbot vor. Die Stadt Coburg hat beides wie vorgehsehen mittels einer Allgemeinverfügung erlassen. Beide Regelungen gelten für die Innenstadt (siehe nebenstehende Skizze).

Das Ansammlungsverbot gilt vom 31. Dezember, 15 Uhr, bis 1. Januar, 9 Uhr und besagt, dass sich in der Innenstadt in diesem Zeitraum nicht mehr als zehn Personen versammeln dürfen.

Das sogenannte Böllerverbot umfasst das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse F2. Es gilt vom 31. Dezember, 0 Uhr, bis 1. Januar, 24 Uhr. Weiterhin gestattet ist das Abbrennen von Kleinstfeuerwerk, zum Beispiel Wunderkerzen oder Knallerbsen.

Es ist ebenfalls erlaubt, außerhalb des markierten Bereichs Feuerwerk zu zünden, sollten noch Reste aus den Vorjahren vorhanden sein.