Landratsamt Kulmbach informiert: „Corona-Test – Fragen und Antworten“

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Seit dieser Woche ist das Testzentrum des Landkreises wieder auf zwei Standorte aufgeteilt. Schnelltests werden nun ausschließlich im Schnelltestzentrums am Rot-Kreuz-Platz 1 abgenommen, während die Teststation in der Flessastraße nur PCR-Testungen vornimmt. Zwar stehen damit mehr Testkapazitäten zur Verfügung, es entsteht aber auch Aufklärungsbedarf. Landratsamt und BRK beantworten die wichtigsten Fragen.

Was steckt hinter der neuerlichen Aufteilung?

„Das Testregime wurde seitens des Bundes seit Oktober mehrfach geändert“, erklärt der Leiter des Krisenstabs Oliver Hempfling. Die Schnellteststrecke im BRK-Hauptquartier sei zum 11.10.2021 geschlossen worden, nachdem der Bund die Testregeln geändert hatte und die Tests kostenpflichtig wurden. „Seit dem 12.11.2021 sind die Schnelltests als sog. Bürgertestungen nun wieder für jedermann kostenlos, was die Zahl der Testungen in die Höhe schnellen ließ. Mit der Reaktivierung der BRK-Teststelle konnten nun zusätzliche Testmöglichkeiten geschaffen werden. Es stehen aktuell Kapazitäten von bis zu 1.000 Tests pro Tag zur Verfügung.“

Außerdem habe man auf die neue Virus-Variante Omikron reagieren müssen. „Durch die Aufteilung werden freie Kapazitäten in der Flessastraße für PCR-Tests geschaffen“, so Hempfling weiter.

Was bedeutet die Aufteilung für die Testwilligen?

Zunächst gehe es um die Wahl der richtigen Teststation, betonen die Verantwortlichen. „Leider kommt es momentan ab und zu noch zu Verwechslungen bei den Testwilligen“, so Hempfling, der nochmals betont: „Schnelltests werden in der Flessastraße nicht mehr abgenommen, sondern nur noch beim BRK (bzw. bei anderen Anbietern, wie z.B. Apotheken).“

Welche Unterschiede gibt es zwischen einem Schnelltest und einem PCR-Test?

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, wer welchen Test bekommt. Während Schnelltests als sog. Bürgertestungen nun wieder für jedermann kostenlos möglich sind, gilt dies für PCR-Testungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Der Anspruch auf einen PCR-Test ist vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eng definiert“, sagt Oliver Hempfling. Ein Anspruch auf einen PCR-Test besteht demnach in folgenden Fällen:

  • Es liegt ein positives (Schnell-) Testergebnis vor, das bestätigt werden muss
  • das Gesundheitsamt ordnet den Test an (Testungen von Kontaktpersonen)
  • Testungen bei einem Warnhinweis der Corona-Warn-App
  • PCR-Freitestungen nach der AV Isolation
  • Testungen von Schwangeren und Personen mit medizinischer Kontraindikation
  • Testungen von Beschäftigten von Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung

Wie kann der Anspruch auf einen PCR-Test belegt werden?

„Das kommt auf die Konstellation, also die Art des Anspruchs an“, erklärt Yves Wächter, der für die Testzentren des Landkreises verantwortlich ist. Dies erfolge etwa durch einen Nachweis des Gesundheitsamts, wenn jemand als Kontaktperson gilt. Gehe es um einen Bestätigungstest, könne der Anspruch z. B. über die positive Testkassette, die zur Testung mitgebracht wird, oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers im Falle einer betrieblichen Testung belegt werden.

Was müssen die Bürgerinnen und Bürger noch beachten?

„Die Bürgerinnen und Bürger können helfen, die vorhandenen Kapazitäten auszuschöpfen und lange Wartezeiten zu vermeiden“, betonen die Verantwortlichen von Landkreis und BRK.

Es sei wichtig, alle notwendigen Daten bereits vorher zu erfassen und dann auch zur Testung mitzubringen. Auch hierbei sei zwischen Schnell- und PCR-Tests zu unterscheiden. „Ein Schnelltest beim BRK geht dann schnell, wenn vorab ein QR-Code erstellt wird“, erklärt Maximilian Türk, Katastrophenschutzbeauftragter des BRK. Dieser könne ausgedruckt mitgebracht werden oder auf dem Handy oder Tablet gespeichert sein. Den Code könne man dann auch immer wieder verwenden. „So verkürzen wir die Wartezeit und wir schaffen deutlich mehr Abstriche“, betont Türk. Den Link zum QR-Code findet man unter: https://meintest.brk.de/quick

Auch für einen PCR-Test benötigt man einen QR-Code, der im Vorfeld erstellt werden sollte. „Leider brauchen wir für den PCR-Test aber einen anderen QR-Code als für den Schnelltest. Dieser ist zudem nur einmal gültig, muss also für jeden Test immer wieder neu erstellt werden“, erläutert Yves Wächter. Den PCR-QR-Code erhält man unter: https://covidtestbayern.sampletracker.eu/.

Generell gilt: Um eine der beiden Abstrichstellen zu nutzen, muss ein Ausweis oder Passersatzpapier mitgebracht werden. „Ob Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder auch die Versichertenkarte vorgezeigt wird, wollen wir nicht vorschreiben. Wichtig ist für uns eine eindeutige Identifikation mittels eines Lichtbildausweises“, erläutern Türk und Wächter. „Leider kommt es immer wieder vor, dass wir Wartende kurz vor der Testung aus der Reihe nehmen müssen, da Unterlagen fehlen. Das führt dann zwangsläufig zu Ärger, der vermeidbar wäre und den Ablauf hemmt.“

Wie sind die Öffnungszeiten?

Die Teststrecke in der Flessastraße ist von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr – 11:00 Uhr geöffnet. Am Rot-Kreuz-Platz werden Tests von Montag bis Freitag von 06:30 Uhr – 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr – 19:00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag von 08:00 Uhr – 11:00 Uhr abgenommen. Terminvereinbarungen sind an beiden Teststrecken nicht erforderlich.

Weiterführende Informationen zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) sowie eine Übersicht der Pressemitteilungen im Rahmen der Corona-Pandemie finden Sie auf www.landkreis-kulmbach.de/coronavirus.