Sieben-Tage-Inzidenz über 50 im Landkreis ERH – Verschärfte Kontaktbeschränkungen ab Montag, 30. August
Erlangen-Höchstadt. Für Erlangen-Höchstadt hat das Robert Koch-Institut am heutigen Samstag, den 28.08.2021 einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von 57,2 und damit über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner veröffentlicht. Weil der Schwellenwert somit an drei aufeinanderfolgenden Tagen aktuell von Donnerstag bis Samstag, 26. bis 28. August, überschritten wurde, gibt das Landratsamt Erlangen-Höchstadt amtlich bekannt, dass ab Montag, den 30. August 2021, 00 Uhr, die in der 13. BaylfSMV festgelegten inzidenzabhängigen Regelungen für einen Inzidenzwert über 50 gelten.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen verschärft
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum ist nur noch mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zum 14. Geburtstag dieser Haushalte, Geimpfte und Genesene werden hierbei nicht mitgezählt. Auch für private Feiern wie Geburtstage, Taufen oder Hochzeiten ändern sich die Bedingungen. Im Freien dürfen sich dann nur noch 50 Personen versammeln – für Feiern im Innenbereich ist eine Maximalanzahl von lediglich 25 Personen erlaubt. Auch hier sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Regelung ausgenommen.
3G-Regel: Geimpft, genesen, getestet
Bereits seit vergangenem Dienstag gilt in Erlangen-Höchstadt in Innenbereichen größtenteils die sogenannte 3G-Regel: Nur wer geimpft, genesen oder getestet ist und keine Symptome aufweist, darf ohne Zugangsbeschränkungen bestimmte Einrichtungen besuchen, an Veranstaltungen teilnehmen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Als geimpft gilt eine Person, die eine vollständige Schutzimpfung mit einem auf sie ausgestellten Impfnachweis belegen kann und bei der seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten alle, die vor mindestens 28 Tagen mit Sars-CoV-2 infiziert waren und dies mit einem Genesenen-Nachweis dokumentieren können. Als Testnachweis ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler ab Schulbeginn.
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