Landkreis Kronach: Lockerungen nach Unterschreitung Inzidenz 50

Der Landkreis Kronach hat am Donnerstag, 17. Juni, zum fünften Mal in Folge den 7-Tage-Inzidenz-Wert von 50 unterschritten. Damit treten gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem kommenden Samstag, 19. Juni, 0 Uhr, weitere Lockerungen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen

Es dürfen maximal zehn Personen aus einer unbegrenzten Anzahl an Haushalten zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene spielen bei der Zahl der Teilnehmer keine Rolle, dürfen also beliebig hinzukommen.

Öffentliche und private Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen / Feiern aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind in geschlossenen Räumen maximal 50, unter freiem Himmel maximal 100 Personen zulässig. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind im Gegensatz zu privaten Veranstaltungen Genesene und Geimpfte in der Anzahl des begrenzten Personenkreises bereits berücksichtigt. Eine Testpflicht besteht nicht.

Sport

Sport jeglicher Art ist sowohl innen als auch außen ohne Gruppenobergrenze und ohne Test möglich.

Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Ein Test ist nicht mehr erforderlich.

In Sportstätten gilt Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird.

Gastronomie

Der Betrieb von Außen- sowie Innengastronomie ist unter Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkung von 5 bis 24 Uhr erlaubt. Reine Schankwirtschaften dürfen nur im Außenbereich öffnen. Wenn die Gäste nicht am Tisch sitzen, gilt Maskenpflicht. Ein Testnachweis muss nicht mehr erbracht werden.

Kulturelle Veranstaltungen

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür vorgesehenen Örtlichkeiten sind möglich. Es gilt unter freiem Himmel auch weiterhin die Besucherobergrenze von 500 (inklusive Genesener und Geimpfter). In Gebäuden ist die Anzahl der Besucher abhängig von den festen Sitzplätzen unter Berücksichtigung der Abstandsregel.

Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer unter Berücksichtigung des Mindestabstandes nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes. Grundsätzlich entfällt im Bereich der kulturellen Veranstaltungen die Testpflicht.

Freizeiteinrichtungen

Schwimmbäder, Freizeitparks, Saunen etc. dürfen wie bisher geöffnet haben. Allerdings ist ein Besuch nicht mehr an ein negatives Testergebnis geknüpft.

Tourismus

Bei Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben müssen die Gäste bei Anreise auch weiterhin einen negativen Corona-Test vorweisen. Die darüber hinaus gehende Testpflicht nach jeweils weiteren 48 Stunden entfällt.

Handel / Dienstleistungen

Der Einzelhandel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sowie Märkte haben geöffnet. Der Mindestabstand von 1,5 Metern bleibt zu beachten. Auch gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Schulen

An allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen findet ab 21. Juni wieder voller Präsenzunterricht statt, selbst wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Für die Teilnahme am Unterricht muss zweimal pro Woche ein Test durchgeführt werden. Zudem gilt für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe eine Maskenpflicht (mindestens „OP-Maske“).

Kindertageseinrichtungen

Die Einrichtungen können in den Regelbetrieb wechseln. Eine feste Gruppenbindung ist nicht mehr zwingend erforderlich.

Hinweis

Die ab Samstag geltenden Regelungen treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.

Bei allen Maßnahmen sind in den unterschiedlichen Bereichen die jeweils gültigen Rahmen- und Hygieneschutzkonzepte zu beachten. Die Maskenpflicht (beispielsweise in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch bei Dienstleistern etc.) hat weiterhin Bestand.

Definition

Geimpfte: Personen, die vollständig mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangenen sind.

Genesene: Als genesen gelten Personen, deren durch einen PCR-Test bestätigte Corona-Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Sie können sich mit einem PCR-Test ihrer Erkrankung oder einem Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes ausweisen. Der Nachweis eines Antikörpertests wird als Beleg für eine durchgestandene Corona-Infektion indes nicht anerkannt.