Landratsamt ERH gibt Hinweise zu Öffnungszeiten in der Gastronomie

Individuelle Sperrzeiten gelten weiterhin

Aufgrund vereinzelter Nachfragen zu Öffnungszeiten der Gastronomie weist das Landratsamt darauf hin, dass es sich bei der Öffnungsmöglichkeit der Gastronomie von 5 bis 24 Uhr im Rahmen der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht um eine Änderung der für jeden Gastronomiebetrieb gültigen Sperrzeiten handelt.

Maßgeblich für den jeweiligen Gastronomiebetrieb ist die individuelle Sperrzeit, die in der Konzession aufgeführt ist und dort nachzulesen ist. Im Einzelfall kann eine Abweichung der im Rahmen der Konzession vorgesehenen Sperrzeiten geprüft werden. Wer seine Öffnungszeiten verlängern möchte, kann dies über die jeweilige Gemeinde beantragen. Hier genügt meist ein einfaches Schreiben oder eine E-Mail, um die Öffnungszeiten für die Außengastronomie um maximal eine Stunde zu verlängern. Grundlage hierfür ist die für den jeweiligen Standort oder Betrieb geltende Öffnungsregelung. Diese Regelung gilt für Freitage, Samstage und für Tage, denen ein Feiertag folgt.