Lockerungen im Landkreis Bayreuth
Ab sofort gilt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit zahlreichen inzidenzabhängige und inzidenzunabhängigen Lockerungen. Die wichtigsten Neuerungen für für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Bayreuth sind nachfolgend zusammengefasst:
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist in Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind einschließlich geimpfter und genesener Personen mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel ohne die Vorlage eines Testnachweises erlaubt.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Trauerfeiern, Vereinssitzungen) sind zuzüglich geimpfter und genesener Personen mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel ohne die Vorlage eines Testnachweises erlaubt.
Sport
Sportausübung und praktische Sportausbildung ist in jeder Art (Kontaktsport und kontaktfreier Sport im Innen- und Außenbereich) ohne Personenbegrenzung erlaubt. Die Vorlage eines Testnachweises ist nicht erforderlich.
Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen ohne die Vorlage eines Testnachweises mit festen Sitzplätzen erlaubt.
Sportveranstaltungen in Gebäuden sind einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird, ohne die Vorlage eines Testnachweises erlaubt.
Die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderer Sportstätten ist zum Zwecke der Sportausübung und praktischen Sportausbildung erlaubt.
Das Ausfertigen eines Schutz- und Hygienekonzepts entfällt für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftanalgen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
Freizeiteinrichtungen
Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Berg-, Stadt-, und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre sind ohne die Vorlage eines Testnachweises und ohne Personenbegrenzung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 der 13. BayIfSMV erlaubt.
Für Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung (sofern in Bayern) und am Tag eines Landgangs einen Testnachweis.
Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind ohne die Vorlage eines Testnachweises nach den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 der 13. BayIfSMV geöffnet.
Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken sowie sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Gastronomie
Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen zwischen 5 Uhr und 24 Uhr unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 der 13. BayIfSMV geöffnet werden. Die Vorlage eines Testnachweises ist nicht erforderlich.
Reine Schankwirtschaften dürfen unter den genannten Voraussetzungen nur unter freiem Himmel öffnen.
Beherbergung
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften sind unter den Voraussetzungen des § 16 der 13. BayIfSMV erlaubt. Ein Testnachweis ist ausschließlich bei Ankunft durch den Übernachtungsgast vorzulegen. Die Verpflichtung zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden einen Testnachweis zu erbringen, entfällt.
Tagungen, Kongresse, Messen
Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen sind unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 der 13. BayIfSMV unter Berücksichtigung des Rahmenkonzeptes erlaubt.
Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind verboten.
Kultur
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeignete Örtlichkeiten sind unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 der 13. BayIfSMV erlaubt. Die Vorlage eines Testnachweises ist nicht erforderlich. Unter freiem Himmel sind kulturelle Veranstaltungen mit maximal 500 Personen (einschließlich geimpfter und genesener Personen) zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die Höchstbesucherzahl (einschließlich geimpfter und genesener Personen) an der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 der 13. BayIfSMV ohne die Vorlage eines Testnachweises erlaubt. Die Begrenzung der Besucherzahl auf maximal 500 Personen unter freiem Himmel entfällt.
Hinweis: Die jeweils anwendbaren Rahmenkonzepte in ihrer aktuellen Fassung sind zu beachten.
Neueste Kommentare