Landkreis Forchheim – weitere Lockerungen

Symbolbild Corona

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises Forchheim für Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner lag an den fünf aufeinanderfolgenden Tagen, 26.05. bis 30.05.2021 jeweils unter 35. Damit gilt ab Dienstag, 01.06.2021, folgende zusätzliche Regelung für den Landkreis Forchheim:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 10 Personen nicht überschritten wird.

Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis Forchheim an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies amtlich bekannt gemacht worden ist.

Bei den übrigen Bereichen (außer Kontaktbeschränkungen) gelten für den Landkreis Forchheim die gleichen Regelungen weiterhin wie bei einer Inzidenz unter 50. Diese sind:

1. Die Sportausübung ist wie folgt zulässig:

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel. Ferner

  • unter freiem Himmel in Gruppen von 25 Personen;
  • auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
  • die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen

2. Handels- und Dienstleistungsbetriebe und Märkte dürfen wie folgt öffnen:

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4, d.h.

  1. der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
  2. der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
  3. in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
  4. der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen

3. Für außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschule gilt:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen

4. Kulturstätten

Die Kulturstätten können für Besucher unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

  1. die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
  2. für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
  3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;

5. Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre

6. Für die Außengastronomie, den Sportbetrieb und Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos

gelten ferner die Sonderregelungen der aufgrund § 27 BayIfSMV erlassenen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Forchheim in der jeweils aktuellen Fassung.

Weitere Informationen finden Sie auch unter
https://www.lra-fo.de/site/1_1corona/regelungen.php