Lockerungen im Landkreis Bayreuth ab dem 25. Mai

Corona Maske Symbolbild

Der Landkreis Bayreuth hat am 23.05.2021 ab fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7-TageInzidenzwert von 50 unterschritten. Gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV gelten somit ab 25.05.2021 folgende Regelungen:

Sport

Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Eine Testpflicht ist im Rahmen der vorbezeichneten Konstellationen nicht vorliegend.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Allgemeinverfügung des Landkreises Bayreuth vom 20.05.2021 die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie von Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung eines Testnachweises erlaubt ist. Darüber hinaus ist unter der Voraussetzung eines Testnachweises ebenfalls zulässig:

  • Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen;
  • Sportausübung auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
  • die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen;

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Die Öffnung von Ladengeschäften ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV erlaubt. Die Verpflichtung für den Betreiber, die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben, entfällt. Terminvereinbarungen für einzelne Kunden für einen fest begrenzten Zeitraum entfallen. Eine Testpflicht besteht nicht.

Schulen

Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV findet Präsenzunterricht in allen Klassen der Grundschulstufe sowie im Übrigen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt.

Kultur

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher ohne vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a – c der 12. BayIfSMV öffnen. Wir weisen darauf hin, dass durch die Allgemeinverfügung des Landkreises Bayreuth vom 20.05.2021 der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden zulässig ist. Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen das Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sind, sind ohne Testnachweis zulässig.

Hinweis: Testnachweis ist ausschließlich ein negativer Nachweis

  • eines vor maximal 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests
  • eines vor maximal 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder
  • eines vor Ort vorgenommenen Selbsttests!