Marktgemeinderat Gößweinstein – Künftig Testpflicht vor Ratssitzungen ?

Ab der nächsten Sitzung, vermutlich der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 18. Mai, gilt für die Teilnehmer und Besucher von Sitzungen kommunaler Gremien des Marktes Gößweinstein die Pflicht zur Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Hierzu zählen ein höchstens vor 48 Stunden vorgenommener PCR-Test, ein höchstens vor 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest und ein Selbsttest unter Aufsicht. Dies gilt nicht für bereits vollständig geimpfte Personen. Dies gab Bürgermeister Hanngörg Zimmermann (FW) während der jüngsten Marktgemeinderatssitzung bekannt.

Coronatests werden inzwischen in allem Gemeinden vor den Ratssitzungen angeboten. Bisher allerdings auf freiwilliger Basis. Nun soll die Testpflicht kommen und der Bürgermeister könnte dann von seinem Hausrecht gebrauch machen und nichtgetestete Personen von der Sitzung ausschließen. Hintergrund ist ein Schreiben des Bayerischen Innenministeriums vom 26. April das inzwischen auch alle Gemeinden erhalten haben. Das Innenministerium beruft sich darin auf einen Beschluss des 4. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 7. April in dem es gar nicht um die Testpflicht zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen ging, sondern um die Maskenpflicht. (AZ: 4 CE 21.601). Dabei hatte ein Zuhörer beantragt ohne Maske zu einer Stadtratssitzung zugelassen zu werden, weil er Asthmatiker sei. Der Bürgermeister hinderte den Zuhörer, einen Rechtsanwalt, jedoch an der Teilnahme einer öffentlichen Bauausschussitzung mit der Begründung, das eine Teilnahme nur mit Maske möglich sei. Dieser zog dann vor Gericht, konnte aber trotz einem vorgelegten ärtzlichen Attests nach Ansicht der Richter nicht glaubhaft machen, das er von der Maskenpflicht befreit sei. Nach Ansicht des Innenministeriums lassen sich die Gründe, auf die der BayVGH eine Maskepflicht stützt auch auf eine Testpflicht übertragen. „Die Gründe, auf die der BayVGH eine Maskenpflicht stützt, lassen sich nach unserem Verständnis auch auf eine entsprechende Zugangs- und Teilnahmeregelung übertragen. Auf das Hausrecht und das Recht zur Ausübung der Sitzungsordnung nach der Gemeindeordnung kann auch eine Anordnung gestützt werden, den Zugang von Besuchern zur und die Teilnahme von Mitgliedern an der Sitzung von der Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 abhängig zu machen“, heißt es in dem Schreiben des Ministeriums. Das vollständig geimpfte Personen von der Testpflicht befreit sind, so wie von Bürgermeister Zimmermann bekannt gegeben, geht jedoch aus dem, Ministetrumsschreiben nicht hervor. Auf Nachfrage von Daniela Drummer (FW), ob zweimal geimpfte Personen sich trotzdem testen lassen müssen, entgegnete Zimmermann, das dies noch geklärt werden müsse.

Der Jurist am Landratsamt, Fridjof Dier, ist jedoch anderer Rechtsauffassung wie das Ministerum. Am 28. April schrieb der Leiter der Kommunalaufsicht an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Landkreises Forchheim und den Forchheimer Oberbürgermeister folgendes: „Im konkreten Fall war im Eilantrag eine über dass Hausrecht der Gemeinde angeordnete Maskenpflicht für Gemeinderatsbesucher angefochten worden. Der BayVGH lehnte den Eilantrag ab, weil eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht wurde. Das Innenministerium sieht daher auch die Möglichkeit, eine Testpflicht bei Sitzungen anzuordnen, sowohl für Besucher als auch für Gemeinderatsmitglieder. Wir weisen aber darauf hin, dass dies nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichtes war und diese Anordnung über das Hausrecht durchaus als rechtlich bedenklicher angesehen werden kann. Zudem wurde eine Anordnung der Maskenpflicht nur für den Fall als vorläufig rechtswirksam angesehen, wenn sie nicht glaubhaft gemacht werden kann. Sollte das Gemeinderatsmitglied oder der Besucher hier durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest die Befreiung von der Maskenpflicht darlegen können, ist dies wohl anders zu sehen.“ Der Beschluss des BayVGH, das Schreiben des Innenminsteriums und der Schriftverkehr des Landratsamts mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern des Landkreises Forchheim liegen dem Neunem Wiesentboten dazu vor.