Corona-Notbremse des Bundes: Was gilt jetzt im Landkreis Kulmbach?

Kulmbach, 23.04.2021: Die als Corona-Notbremse bezeichnete Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes hat auch Auswirkungen auf den Landkreis Kulmbach. Wir erklären die wichtigsten:

Welche Inzidenz-Schwellenwerte gibt es?

Der neue § 28b des Infektionsschutzgesetzes nennt mehrere Schwellenwerte. Einschränkungen gelten nun bundeseinheitlich insbesondere ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100. Aber auch der Wert 150 ist von Relevanz. Der im Bereich der Schulen neu eingeführte Wert von 165 spielt in Bayern dagegen keine Rolle.

Ab wann greift die Notbremse?

Da die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Kulmbach bereits seit längerem über 150 liegt, greifen die Regelungen der Notbremse bereits ab Samstag (24.04.2021).

Kontaktbeschränkungen

Die bisherigen Regelungen bleiben in etwa bestehen. Im Landkreis Kulmbach darf man sich in der Öffentlichkeit und privat nur mit den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person treffen. Die bisherige Möglichkeit der wechselseitigen Kinderbetreuung in fester Betreuungsgemeinschaft ohne Rücksicht auf die Anzahl der Hausstände entfällt. Das sieht die neue Bundesregelung nicht vor.

Ausgangssperre

Im Landkreis gilt weiterhin eine Ausgangssperre zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetags. Das bedeutet, die Wohnung bzw. die Unterkunft und das dazu gehörende Grundstück dürfen nur verlassen werden, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören etwa (veterinär)medizinische Notfälle, die Berufsausübung, die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder die Versorgung von Tieren.

Anders als in der Bundesregelung vorgesehen ist es in Bayern nicht möglich, sich zwischen 22 und 24 Uhr alleine an der frischen Luft zu bewegen.

Ladengeschäfte

Für den Einzelhandel beendet die Notbremse zunächst die Möglichkeit des „Click and Meet“. Einkaufen mit Termin ist nur bis zu einer Inzidenz von 150 zulässig. In den weiterhin inzidenzunabhängig geöffneten Läden mit Waren des täglichen Bedarfs wird die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden reduziert. War bisher ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den darüberhinausgehenden Teil der Verkaufsfläche zulässig, gelten nun die doppelten Werte, also 20 m² bzw. 40 m² je Kunde.

Körpernahe Dienstleistungen

Die Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen bleibt untersagt. Ausdrücklich erlaubt bleiben nur die Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege. Neu ist, dass auch hier die oben erläuterten m²-Begrenzungen Anwendung finden. Außerdem ist ein Besuch beim Friseur oder bei der Fußpflege nur mit einem aktuellen negativen Test möglich. Dies kann ein PCR-Test oder ein Schnelltest sein. Beide dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Alternativ kann vor Ort unter Aufsicht ein Selbsttest vorgenommen werden. Für das Personal gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske. Der Zutritt muss durch vorherige Terminreservierung gesteuert werden. Ein Spontanbesuch ist also nicht möglich.

Praxen

Für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden gilt ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske.

Gastronomie

Die Abgabe von Speisen und Getränken ist zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetags nicht zulässig. Während dieser Zeit dürfen also z.B. keine Speisen geliefert werden.

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstands möglich.

Schule

Die bislang geltenden Regelungen bleiben bestehen. Das bedeutet, dass die Schulen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, weiterhin bei einer 7-Tage-inzidenz über 100 geschlossen bleiben. Wie erwähnt findet der Schwellenwert der Notbremse von 165 keine Anwendung.

Wann verändern sich die Regeln wieder?

Das kommt darauf an. Erste Lockerungen, etwa die Möglichkeit von Click and Meet, greifen erst dann, der entsprechende Inzidenzwert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Geht es dagegen um die Überschreitung eines Schwellenwerts, muss die maßgebliche Inzidenzeinstufung an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten sein.  Die an die Über- bzw. Unterschreitung geknüpften Maßnahmen treten dann jeweils ab dem übernächsten Tag in Kraft. Dabei kommt es auf die Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) an. Das Landratsamt wird hierzu jeweils amtliche Bekanntmachungen veröffentlichen.

Die sog. Corona-Notbremse wurde am 22.04.2021 in Gestalt des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bekannt gemacht. Damit wurde das Infektionsschutzgesetz insbesondere um den § 28b erweitert. Dieser enthält die maßgeblichen Regelungen. Das neue Recht trat am 23.04.2021 in Kraft. Der Freistaat Bayern hat zeitgleich die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Die geänderte Fassung gilt ebenfalls seit 23.04.2021.