„15-Kilometer-Radius“ gilt ab sofort auch im Landkreis Kulmbach

Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach

Bekanntmachung im Rahmen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Landkreis Kulmbach erlässt das Landratsamt Kulmbach gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 25 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21.12.2020, zuletzt geändert am 08.01.2021 (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst-und Verbraucherschutzgesetzes (GDVD) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgendeBekanntmachung:

1. Überschreitung des Inzidenzwerts von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-VoV-2 je 100.000 Eiunwohner innerhalb von sieben Tagen: Der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist im Landkreis Kulmbach überschritten.

2. Rechtsfolgen: Unbeschadet der §§ 2 und 3 der 11. BayIfSMV (Ausgangsbeschränkung / Ausgangssperre) sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV touristische Tagesausflüge für alle Personen, die im Landkreis Kulmbach wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. Maßgeblich für die Berechnung der 15 Kilometer sind jeweils die Gemeindegrenzen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe kann der Katalog des § 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 13 der 11. BayIfSMV herangezogen werden. Gerechtfertigt ist das Verlassen des Radius mithin insbesondere, wenn die eigene Arbeitsstätte oder Betreuungseinrichtung der Kinder ab 10.01.2021 außerhalb liegt.

Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“

3. Geltungsdauer: Die unter Ziff. 2 dieser Bekanntmachung beschriebene Regelung tritt erst dann außer Kraft, wenn wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. Hierüber ergeht eine gesonderte Bekanntmachung.

Kulmbach, 10.01.2021 Landratsamt Kulmbach

Oliver Hempfling

Regierungsdirektor