Der Markt Eckental informiert: Öffentliche Hundesteuerfestsetzung

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß der am 31.07.2008 erlassenen Hundesteuersatzung und der ersten Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 10.12.2014 des Marktes Eckental aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer 2021 wird am 15. Februar mit den Beträgen fällig, die in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzt wurden. Es werden keine neuen Hundemarken ausgegeben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Es kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Eckental, Rathausplatz 1, 90542 Eckental, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Eckental) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Eckental) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ablichtungen für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Alle Steuerzahler, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, die fälligen Zahlungen zu den oben genannten Fälligkeiten zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.