Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken erlassen Böllerverbot

Allgemeinverfügung zu Silvester

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt verbietet, wie alle Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken, das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am Donnerstag, 31. Dezember 2020, und am Freitag, 1. Januar 2021. Das Verbot bezieht ausdrücklich auch private Flächen wie den eigenen Garten oder Balkone mit ein. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist auf der Landkreis-Homepage unter https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/bekanntmachungen/ veröffentlicht.

Entlastung der Krankenhäuser an Silvester

Die mittelfränkischen Kreisverwaltungsbehörden haben sich auf Grund der angespannten Situation in den Krankenhäusern zu diesem Schritt entschlossen. Mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern geht eine hohe Verletzungsgefahr einher und die Belegung der Kliniken sowie die Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat längst eine kritische Grenze überschritten. Zusätzliche Patienten würden die Arbeit in den bereits stark überlasteten Krankenhäusern durch Covid-19- und andere Notfallpatienten erschweren.

Erfahrungsgemäß verdoppeln sich die Notrufzahlen an Silvester. So sind allein für den Bereich der Rettungsleitstelle Nürnberg an Silvester 2019/2020 zwischen 18 und 6 Uhr rund 186 Notfall- und Notarzteinsätze sowie 90 Brandeinsätze mehr angefallen als an anderen Tagen. Bei der derzeitigen Auslastung der Kliniken ist zu befürchten, dass aufgrund vermeidbarer, silvestertypischer Verletzungen die Behandlungs- und Bettenkapazitäten soweit belastet werden, dass die Versorgung von kritisch erkrankten oder verletzten Patienten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.

Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf Privatgrund verboten

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist durch die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) bereits verboten. An Silvester gilt zudem grundsätzlich eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Niemand darf ohne triftigen Grund die Wohnung verlassen. Allerdings besteht die Gefahr, das Feuerwerkskörper im Internet bestellt werden oder Vorräte aus dem letzten Jahr vorhanden sein können und Böller oder Raketen vor eigenen Häusern, auf eigenen Balkonen, im eigenen Garten oder bei erlaubten Spaziergängen vor 21 Uhr abgebrannt werden.

Nach Ansicht der Kreisverwaltungsbehörden genügt es deshalb nicht, ein Feuerwerksverbot auf bestimmte Gebiete oder Plätze zu beschränken. In Allgemeinverfügungen werden deshalb die Behörden entsprechende Regelungen erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch auf Privatgrund verbieten. Das Verbot bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf Feuerwerk der Kategorie F1, also ganzjährig erhältliche Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk sowie Jugendfeuerwerk.