Tipps & Tricks: Neue Gesetzgebung zum Energiesparen in Gebäuden
Verbraucherzentrale Bayern informiert über Änderungen
Das Wichtigste in Kürze:
- Drei Gesetze werden zu einem zusammengefasst
- Kostenlose Energieberatung wird beim Hauskauf Pflicht
- Erneuerbare Energien müssen auch zum Heizen eingesetzt werden
Ab dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es führt die bisher gültige Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten die folgenden Regeln kennen:
Kostenlose Energieberatung wird Pflicht
„Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käuferinnen und Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, eine Energieberatung dazu in Anspruch nehmen“, erklärt die Verbraucherzentrale Bayern. Auch bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern muss eine Energieberatung stattfinden, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden. Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird. „Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, dieser Beratungspflicht nachzukommen“, so die Verbraucherzentrale Bayern.
Staatliche Förderung für erneuerbare Energien wird gesetzlich verankert
Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.
Erneuerbare Energien müssen auch zum Heizen eingesetzt werden
Das GEG verpflichtet Bauherren, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung. Ab 1. November 2020 kann auch ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion, etwa aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, angerechnet werden. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.
Auch Makler müssen Energieausweise vorlegen
Die Pflicht, bei Vermietung oder Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler. Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden. Für Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten allerdings noch die bisherigen Regelungen.
Wer Fragen zum Energiesparen und zum neuen Gebäudeenergiegesetz hat, kann sich an die Energieberatung der Verbraucherzentrale wenden. Termine können unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 809 802 400 vereinbart werden. Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherzegntrale-energieberatung.de/. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist kostenlos und wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
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