KAB Bamberg: „Kurzarbeitergeld aufstocken“

„Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht die Verlierer der Corona-Krise sein”, fordert Andreas Luttmer-Bensmann. Der KAB-Bundesvorsitzende begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung mit einem Kurzarbeitergeld die Beschäftigung weiterhin zu sichern. „In der Corona-Krise brauchen wir einen Schutzschirm für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der ihnen auch finanzielle Sicherheit bietet”.

KAB-Bundesvorsitzender: Aufstockung auf 100 Prozent

Die KAB Deutschlands sieht in der Erklärung „Zusammen stehen – Gemeinsam Verantwortung tragen in der Corona-Krise” von Arbeitgebern, DGB und den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit einen wichtigen ersten Schritt, um die Ängste der Kurzarbeit-Betroffenen und die gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu lindern.

Unterstützung von Gewerkschaften

Dennoch müssen gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer massive Einkommensverluste hinnehmen. „Für einen Familienernährer bedeutet die Reduzierung des Einkommens um 33 Prozent eine existentielle Not”, so Luttmer-Bensmann.

Die KAB fordert daher eine Aufstockung auf 100 Prozent des eigentlichen Lohns durch die Unternehmen oder im Falle finanzieller Probleme der Unternehmen eine Aufstockung durch die Bundesregierung. Auch die Gewerkschaften sind dafür. Unternehmen sollten, laut DGB, nur dann von Sozialabgaben entlastet werden, wenn sie das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent aufstocken. „Viele Betriebe, die im sozialen Bereich tätig sind, brauchen staatliche Hilfe, da sie weder finanzielle Reserven noch Gewinne einbringen können”. Die KAB fordert für diese Betriebe schnelle und unbürokratische Lösungen.

Informationen zur Kurzarbeit

Was gilt es dabei zu beachten?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser, auch in Zeiten der Corona-Krise, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Erforderlich ist, dass in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Bei der Berechnung der zehn Prozent der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter werden alle tatsächlich Beschäftigten inklusive Geringverdiener, Kranke und Beurlaubte berücksichtigt.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Bei der Kurzarbeit wird entweder weniger als die übliche Wochenstundenzahl oder gar nicht mehr gearbeitet. Der Arbeitgeber vergütet weiterhin die tatsächlich geleisteten Stunden. Die Agentur für Arbeit dagegen übernimmt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kind des entgangenen Nettolohns. Bei einer Reduktion der Stunden bis auf 50 Prozent erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 beziehungsweise 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2020. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken, um die Verluste beim Arbeitnehmer auszugleichen. Einen Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht, es sei denn es bestehen Tarifverträge, welche die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes regeln. Hier ist auch im Einzelfall ein Blick in den Arbeitsvertrag, sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu werfen. So kann auch bei Kurzarbeit ein Gehalt von 90 Prozent des Nettolohns erreicht werden. Ein rechtskundiger Blick lohnt sich in jedem Fall.

Für die Beschäftigten ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, § 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wirkt sich auf den Steuersatz aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Arbeitnehmer müssen das Kurzarbeitergeld also in der Steuererklärung angeben. Darüber hinaus sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig.

Durch ein neues Gesetz der zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld soll der Bezug des Kurzarbeitergeldes vorübergehend erleichtert werden. Die Kriterien für einen „erheblichen Arbeitsausfall” hierfür wurden teils deutlich erleichtert. Vorliegen muss nunmehr ein hoher vorübergehender Arbeitsausfall von nur noch zehn Prozent der Mit­arbeiter (bisher ein Drittel der Belegschaft) aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse, sodass die Beschäftigten nicht mehr im normalen Umfang und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden”) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.

Einige Bereiche sind für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehört insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung mit Lebensmitteln. Hier will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Durch den § 421c SGB III soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Kündigung

Eine Kündigung muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet – es braucht dafür sachliche Gründe. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Daher sollte eine Kündigung nicht einfach hingenommen werden, sondern in jedem Fall rechtlich überprüft werden. Wichtig zu wissen: Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen – das gilt auch in Zeiten von Corona.

Finanzausfall wegen Kinderbetreuung

Muss ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil Schule oder Kindergarten geschlossen sind, gilt es zunächst unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und die Möglichkeiten einer Notbetreuung zu prüfen. Fehlende Kinderbetreuung ist zuallererst Sache der Eltern, nicht des Arbeitgebers, daher müssen andere Betreuungsmöglichkeiten geprüft werden. In Arbeits- oder Tarifverträgen, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen gibt es spezielle Regelungen wie mit dieser Situation verfahren wird und ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Sind diese nicht vorhanden, kann sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus § 616 Absatz 1 BGB ergeben. Er regelt, dass Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche” Zeit (etwa fünf Tage) ohne Lohnkürzung freigestellt werden müssen, wenn es dafür unvermeidbare und von ihm unverschuldete Gründe gibt. Hier gilt es zu beachten, dass der Anspruch aus § 616 BGB in Tarif- oder Arbeitsverträgen sowie durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden kann. In jedem Fall sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. In der aktuellen Si­tuation gilt es, gemeinsam Lösungen wie Arbeit im Home-Office, Überstundenabbau, bezahlter oder unbezahlter Urlaub zu finden.

Eltern, die wegen der Corona-Krise Einkommen verlieren, weil sie zu Hause Kinder betreuen müssen, sollen bis zu 67 Prozent ihres Nettoeinkommens erhalten. Der Ausgleich soll im Einzelfall für höchstens sechs Wochen gewährt werden. Voraussetzung für die finanzielle Entschädigung ist, dass die zu betreuenden Kinder nicht älter als zwölf Jahre sind und keine andere zumutbare Betreuung möglich ist. Die Auszahlung der Entschädigung soll über die Arbeitgeber stattfinden. Diese müssen bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen.

Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen haben außerdem Anspruch auf den Kinderzuschlag. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung für einkommensschwache Familien. Dieser beträgt 185 Euro pro Kind und Monat. Wer wegen Teilzeit- oder Kurzarbeit jetzt weniger verdient, sollte diesen Anspruch prüfen lassen. Es kann sich lohnen, jetzt erstmals oder erneut einen Antrag zu stellen. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Was passiert bei Krankheit während Kurzarbeit?

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie Kurzarbeitergeld be­ziehen, krank und arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld fort, und zwar genauso lange wie ohne Arbeitsausfall durch Kurzarbeit. Bei der Bemessung des Krankengeldes bestehen für Betroffene keine Nachteile. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Bezug von Kurzarbeitergeld ein, bleibt es bei der Berechnung des Krankengeldes nach dem zuletzt abgerechneten Arbeitsentgeltzeitraum.

Kurzarbeitergeld und geringfügige Beschäftigung

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, ist der Verdienst bis zur ursprünglichen Höhe des Nettogehalts möglich.

Ausnahmen für Minijobs in einem systemrelevanten Bereich

Wer in einem systemrelevanten Bereich (zum Beispiel im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Der Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung
Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist hierbei nicht erforderlich.

Kurzarbeit und Feiertage

Eine besondere Regelung gilt, wenn in einen Kurzarbeitszeitraum ein gesetzlicher Feiertag fällt. Für solche Tage hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Feiertagslohn. In Abhängigkeit von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen wird in diesem Fall nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern der gekürzte normale Arbeitslohn zuzüglich des Kurzarbeitergeldes gezahlt.

Kurzarbeit und Urlaub

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der dreizehn Wochen zuvor entsprechend. Arbeitnehmer können also Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Kurzarbeitergeld steht ihm nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, das heißt für die Tage, an denen er verkürzt oder wegen der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat.
Laut dem europäischen Gerichtshof darf der Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaub streichen oder reduzieren.

Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit

Dem Ziel des Kurzarbeitergeldes entsprechend muss der Arbeitnehmer grundsätzlich vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein und seine Beschäftigung fortsetzen. Arbeitnehmer, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben im Regelfall keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil der Arbeitsausfall (durch Nichteinstellung) vermeidbar gewesen wäre. Eine Ausnahme gilt dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit vorliegen.

Zwingende Gründe für die Einstellung eines Arbeitnehmers können in folgenden Fällen vorliegen:

  • Der Betrieb benötigt dringend einen Meister zur Weiterführung der Betriebstätigkeit, weil der bisher auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt oder ausgeschieden ist. Der Mitarbeiter kann nicht aus der Stammbelegschaft rekrutiert werden.
  • Mit einem Arbeitnehmer wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen, ehe die Kurzarbeit absehbar war. Der Arbeitsantritt fällt nunmehr in die Zeit der Kurzarbeit; eine Kündigung wäre dem Betrieb und dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.
  • Ein Arbeitnehmer wird nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes wieder beschäftigt.

Elena Rubleva, Rechtschutz KAB Deutschland
Ralph Korschinsky, Geschäftsführer KAB Bamberg

Weitergehende Beratung bekommen alle KAB Mitglieder im KAB Diözesanbüro Bamberg unter der Telefonnummer 0951/91691-0 oder per Mail: r.korschinsky@kab-bamberg.de