Schulöffnung und Öffentlicher Personennahverkehr im Landkreis Kulmbach

Symbolbild Bildung

Kulmbach, 24.04.2020: Ab Montag, den 27.04.2020, gelten für den SPNV und ÖPNV allgemein und im Landkreis Kulmbach folgende Regelungen:

  1. Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wird in Bayern über Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG) organisiert. Aktuell fährt die Bahn mit einem reduzierten Fahrplan. Ab Montag, den 27.04.2020, wird dieser wieder sukzessive an den Leistungsumfang des Normalfahrplans herangeführt. Ab 18.5.2020 soll auf den Bahnen in Bayern auf allen Linien der Regelfahrplan gelten.
  2. Im Linien- und Regionalverkehr des Landkreises Kulmbach wird in Absprache mit den Verkehrsunternehmen (d.h. der Omnibusverkehr Franken (OVF), das VU Pomper, das VU Schuster und die Stadtbus GmbH) ab Montag, den 27.04.2020 nicht mehr nach dem Ferien-Fahrplan sondern wieder nahezu vollständig nach dem Regel-Fahrplan gefahren.

Ausnahmen zum Regel-Fahrplan sind:

  1. Die von der Omnibusverkehr Franken GmbH mit Bussen durchgeführten Sonntagsfahrten der KBS 8354 zwischen Bayreuth und Kulmbach entfallen weiterhin. Die Anruf-Linientaxis zwischen Neudrossenfeld und Bayreuth bedienen an Sonn- und Feiertagen jedoch weiterhin.
  2. Im Stadtbus-Linienverkehr wird der am 23.3.2020 modifizierte Fahrplan der Linie 5 beibehalten, d.h. die Plassenburg wird bei den Fahrten in die Wolfskehle bzw. bis zur Oberen Stadt nicht bedient.
  3. Die Fahrpläne im Busverkehr sind auf der Homepage des Landkreises Kulmbach abrufbar: https://www.landkreis-kulmbach.de/tourismus-wirtschaft-verkehr/verkehr-oepnv/
  4. Der Fahrkartenverkauf bei Busfahrerinnen und Busfahrer im Regional- und Stadtverkehr bleibt weiterhin eingestellt, die Vordereinstiege beim Fahrer bleiben geschlossen. Der Sicherheitsabstand von 1,5 m zum Fahrerarbeitsplatz wird durch entsprechende Markierungen und Absperrungen eingehalten bzw. sichergestellt.
  5. Die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase im ÖPNV gilt ab dem 27. April 2020. Mund und Nase müssen während des gesamten Aufenthalts in Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs, also zum Beispiel auch beim Warten an überdachten Haltestellen oder an Bahnhöfen, getragen werden. Zum ÖPNV gehören neben Schienennahverkehr, Bus, U-Bahn, S-Bahn, und Tram auch Taxi und Mietwagen mit Fahrer (Chauffeurdienstleistungen), wenn sie im Nahverkehr benutzt werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist unabhängig von der Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, immer einzuhalten, wenn dies möglich ist.

Anlage 1: Änderungen im Öffentlichen Personennahverkehr (22.04.2020 PM 56/2020-Bayerisches Verkehrsministerium)

Weiterführende Informationen zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) und allgemeine Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen finden Sie auf www.landkreis-kulmbach.de/coronavirus.